DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
135 § 11 Feldverweis nach zwei Verwarnungen (Gelb-Rot) – Einspruch 1. Wird ein Spieler , Trainer oder Funktionsträger in einem Bundesspiel, einem Qualifikationsspiel zum DFB-Hallenpokal oder während dieses Endturniers infolge zweier Verwarnungen (Gelb-Rot) im selben Spiel des Feldes verwiesen, so ist er für das Bundesspiel oder das Hallenspiel der gleichen Wettbewerbskategorie, das dem Spiel folgt, in welchem er des Feldes verwiesen worden war, gesperrt. Der Vollzug der Sperre wegen eines Feldverweises nach zwei Verwar- nungen ist nach Ablauf des nachfolgenden Spieljahres nicht mehr zu- lässig. [Nr. 2. unverändert] 3. Gegen eine nach Nr. 1. verwirkte Sperre ist ein Einspruch beim DFB- Sportgericht nur dann zulässig, wenn ein offensichtlicher Irrtum des Schiedsrichters nachgewiesen wird. Einspruchsberechtigt ist der betroffene Spieler , Trainer oder Funkti- onsträger . Der Einspruch des Spielers muss schriftlich eingelegt werden und spä- testens an dem dem Spieltag folgenden Tag bei der DFB- Zentralverwaltung eingegangen sein. Ist dieser Tag ein Samstag, Sonn- tag oder gesetzlicher Feiertag, läuft die Frist um 10:00 Uhr am ersten darauffolgenden Werktag ab. Das DFB-Sportgericht entscheidet end- gültig. § 12 Einspruch gegen eine Verwarnung Gegen eine nach Regel 12 in Meisterschaftsspielen der Lizenzligen, 3. Liga, Frauen-Bundesliga, 2. Frauen-Bundesliga, Junioren-Bundesligen (A- und B-Junioren), B-Juniorinnen-Bundesliga sowie in Vereinspokalspie- len des Deutschen Fußball-Bundes auf DFB-Ebene gegen eine(n) Spiele- rin/Spieler , Trainer oder Funktionsträger verhängte und/oder auf dem Spielbericht registrierte Verwarnung ist ein Einspruch beim DFB-Sport- gericht nur dann zulässig, wenn sich der Schiedsrichter in der Person der Spielerin/des Spielers, des Trainers oder Funktionsträgers geirrt hat. Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden und spätestens an dem auf den Spieltag folgenden Tag bei der für das DFB-Sportgericht zuständigen Geschäftsstelle eingegangen sein. Einspruchsberechtigt ist nur der am Spiel beteiligte Verein bzw. die Tochtergesellschaft. Das DFB-Sportgericht entscheidet endgültig.
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