DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

136 § 13 Einleitung von Verfahren [Nr. 1. unverändert] 2. Ein Feldverweis eines Spielers, Trainers oder Funktionsträgers führt – vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 - immer zu einer automati- schen Sperre für das nächste Spiel der betreffenden Wettbewerbska- tegorie. Betrifft der Feldverweis einen Trainer oder Funktionsträger, ist es ihm verboten, sich bei dem nächsten Spiel der betreffenden Wettbewerbskategorie im Innenraum des Stadions aufzuhalten; § 33 Nrn. 3. c), 4. DFB-Ausbildungsordnung gilt entsprechend. Bei einem offensichtlichen Irrtum des Schiedsrichters im Falle eines Feldverweises eines Spielers, Trainers oder Funktionsträgers können der Einzelrichter oder das Sportgericht das Verfahren auf Antrag des Kontrollausschusses einstellen. Mit der Einstellung ist eine Vorsperre aufgehoben. § 29 Wirksamkeit der Entscheidungen [Nr. 1. unverändert] 2. Sperrstrafen und Aufenthaltsverbote , die das Sportgericht gemäß §§ 1 Nr. 4., 6, 6a, 8, 8a – 8h und 9 verhängt hat, sowie Aufenthaltsverbote und Sperren auf der Grundlage von § 33 Nr. 3 c) und d) der DFB- Ausbildungsordnung sind ohne besondere Anordnung sofort wirksam. [Nrn. 3. und 4. unverändert] BEGRÜNDUNG: Seit der Spielzeit 2019/2020 können auch gegen Trainer und Funktions- träger (Teamoffizielle) von Mannschaften Gelbe, Gelb-Rote und Rote Kar- ten verhängt werden. Hiermit korrespondiert die Vorgabe von Art. 62 (3) FIFA-Disziplinarreglement, wonach auch ein Feldverweis gegen diese Per- sonen – genau wie bei Spielern – immer mindestens zu einer automati- schen Sperre für das nächste Spiel führt. Der DFB ist gem. Art. 71 (1) FIFA- Disziplinarreglement zur Umsetzung dieser Vorgabe der FIFA verpflichtet. Es ist bis zum DFB-Bundestag abzuklären, ob eine automatische Sperre von einem Spiel auch nach einer bestimmten Anzahl von Gelben Karten gegen einen Trainer oder Funktionsträger eintreten soll. Dies wird ggf. im Rahmen eines abändernden Ergänzungsantrages zur DFB-Spielordnung zu berücksichtigen sein.

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