DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
129 Liegt eine verbandsinterne endgültige Entscheidung vor, aus der sich die Nichterfüllung einer Zulassungsvoraussetzung ergibt oder bewirbt sich ein für die Aufstiegsspiele qualifizierter Verein nicht für die 3. Liga der folgenden Spielzeit, rückt die nächstplatzierte Mann- schaft der betreffenden regionalen Liga nach und qualifiziert sich für die Aufstiegsspiele. Ein Zulassungsentzug oder eine Zulassungsverweigerung eines Ver- eins einer regionalen Liga nach Beendigung der Aufstiegsspiele oder die Rückgabe einer Zulassung vor dem ersten Spieltag berührt die Berechtigung der nach der sportlichen Abschlusstabelle für die Aufstiegsspiele qualifizierten Teilnehmer nicht. Wird einem Sieger der Aufstiegsspiele die Zulassung für die kommende Spielzeit nicht erteilt, eine für die kommende Spielzeit bereits erteilte Zulassung für die 3. Liga vor dem ersten Spieltag entzogen oder gibt er sie vor dem ersten Spieltag zurück, so gilt der in den Aufstiegsspielen un- terlegene Verein als Sieger der Aufstiegsspiele und für die 3. Liga sportlich qualifiziert. Wird auch diesem die Zulassung für die 3. Liga der kommenden Spielzeit nicht erteilt, die bereits erteilte Zulassung vor dem ersten Spieltag entzogen oder gibt er sie vor dem ersten Spieltag zurück, so vermindert sich die Anzahl der aus sportlichen Gründen abgestiegenen Vereine der vorangegangenen Spielzeit der 3. Liga entsprechend. 4. Das Recht zur Teilnahme an den Aufstiegsspielen entfällt für den Verein, der bereits mit einer Mannschaft am Spielbetrieb der 3. Liga des kommenden Spieljahres teilnimmt. In diesem Fall rückt die nächstplatzierte Mannschaft der betreffenden regionalen Liga nach und qualifiziert sich für die Aufstiegsspiele. 5. Die Regelungen der Nrn. 1. bis 4. gelten für Tochtergesellschaften entsprechend. Muttervereine und Tochtergesellschaften werden im Sinne dieser Bestimmungen als Einheit behandelt. Für die Spielzeiten 2018/2019 und 2019/2020 gilt folgende Regelung: [§ 55a unverändert] Für die Spielzeiten 2018/2019 und 2019/2020 gilt folgende Regelung: [§ 55b unverändert] Ab der Spielzeit 2020/2021 gilt folgende Regelung:
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