DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
128 5. Übersteigt die Anzahl der gemäß Nrn. 3. oder 4. ausscheidenden Vereine die Höchstzahl drei (Nr. 1.), erfolgt die Aufstockung auf die Sollstärke der 3. Liga im darauf folgenden Spieljahr durch Vermin- derung des Abstiegs um die Zahl der im Vorjahr durch Zulassungs- entzug oder Zulassungsverweigerung zusätzlich abgestiegenen Vereine. Die Bestimmungen gelten für Tochtergesellschaften ent- sprechend. § 55b Aufstieg in die 3. Liga 1. Für den Aufstieg in die 3. Liga können sich in jedem Spieljahr insge- samt bis zu drei Vereine der 4. Spielklassenebene sportlich qualifi- zieren und aufsteigen. 2. Teilnahmeberechtigt an den Aufstiegsspielen sind die Meister der fünf regionalen Ligen sowie der Zweitplatzierte der regionalen Liga „Südwest“. Zweite Mannschaften von Lizenzvereinen sind mit Ama- teurmannschaften gleich zu behandeln. Die Aufsteiger in die 3. Liga werden in einer Aufstiegsrunde (§ 4 Buchstabe h) der DFB-Satzung) ermittelt. Diese Spiele sind Bundes- spiele und Entscheidungsspiele im Sinne von § 11 Nr. 4. der DFB- Spielordnung. Allgemeine Einsatzbeschränkungen für Entschei- dungsspiele (insbesondere § 11 Nr. 4. der DFB-Spielordnung) sind zu beachten. Die Aufstiegsrunde wird in drei Spielpaarungen mit Hin- und Rück- spiel entsprechend § 46 Nr. 3. der DFB-Spielordnung ausgetragen. Die Spiele werden vom DFB-Spielausschuss ausgelost. Die Paarun- gen werden aus einem Behälter ausgelost, der alle sechs qualifizier- ten Mannschaften enthält. Die zuerst gezogene Mannschaft hat im Hinspiel Heimrecht. Der Erstplatzierte der regionalen Liga „Süd- west“ darf nicht gegen den Zweitplatzierten dieser Liga spielen. Werden diese Mannschaften gegeneinander gelost, wird die zuletzt gezogene Mannschaft an die zweite Stelle der nächsten auszulosen- den Begegnung gesetzt. Werden die beiden Teilnehmer aus der re- gionalen Liga „Südwest“ als dritte und letzte Begegnung gegenei- nander gelost, so wird die zuletzt gezogene Mannschaft mit der zweitgenannten Mannschaft der zuvor ausgelosten Partie ge- tauscht. 3. Die für die Aufstiegsspiele zur 3. Liga sportlich qualifizierten Ver- eine müssen zwingend die für die 3. Liga festgelegten wirtschaftli- chen und technisch-organisatorischen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
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