DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
127 Antrag Nr.: 44 BETREFF: § 55a und § 55b DFB-Spielordnung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge gemäß § 32 Nr. 2. DFB-Satzung beschließen, §§ 55a und 55b DFB-Spielordnung in der Fassung bis zur Spielzeit 2018/2019 ersatzlos zu streichen und mit Wirkung ab der Spielzeit 2020/2021 einen neuen § 55b aufzunehmen: § 55a Abstieg aus der 3. Liga 1. Am Ende der Spielrunde steigen aus der 3. Liga die drei Vereine mit der geringsten Punktezahl und Platzierung in der Tabelle in die 4. Spielklassenebene (regionale Liga des jeweiligen Landes- bzw. Re- gionalverbandes) gemäß ihrer Verbandszugehörigkeit ab. 2. Steigen weniger als drei Vereine der 4. Spielklassenebene in die 3. Liga auf, so vermindert sich die Zahl der absteigenden Vereine entsprechend. 3. Wird einem der 3. Liga zuzuordnenden Verein eine für die kom- mende Spielzeit bereits erteilte Zulassung vor dem ersten Spieltag entzogen oder eine beantragte Zulassung nicht erteilt, obwohl er nicht abgestiegen ist, oder gibt er sie zurück, so gilt er vorbehaltlich der dort gültigen Zulassungsvoraussetzungen als Absteiger in die 4.Spielklassenebene und rückt somit an den Schluss der Tabelle der 3. Liga der vorausgegangenen Spielzeit. Die Anzahl der aus sportli- chen Gründen abgestiegenen Vereine der vorangegangenen Spiel- zeit vermindert sich entsprechend. 4. Ist einem Verein die Zulassung zum Spielbetrieb der 3. Liga während des laufenden Spieljahres entzogen worden, so scheidet er erst am Ende des Spieljahres aus der 3. Liga aus. Scheidet ein Verein wäh- rend des laufenden Spieljahres aus der Meisterschaftsrunde aus, so sind seine bisher ausgetragenen Spiele nicht zu werten, wenn das Ausscheiden vor den letzten fünf Meisterschaftsspielen dieser Mannschaft im Spieljahr erfolgt; entsprechend ihrem Ausgang zu werten, wenn das Ausscheiden im Zeitraum der letzten fünf Meis- terschaftsspiele erfolgt. Nicht ausgetragene Spiele werden in die- sem Fall mit drei Punkten und 2:0-Toren für den Gegner gewertet. Antrag Nr. 44
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