DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
126 6.2 Ü-Bereich Für Mannschaften des Ü-Bereichs ist ein Zweitspielrecht unabhängig von den Voraussetzungen von Nr. 6.1 zu erteilen, sofern der Stamm- verein in der Altersklasse des jeweiligen Spielers keine Mannschaft gemeldet hat. 6.3 Die Spielerlaubnis für den Stammverein bleibt von der Erteilung eines Zweitspielrechts unberührt. 6.4 Der Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts ist bis spätestens 15.4. eines Jahres einzureichen, um für die laufende Spielzeit Berück- sichtigung zu finden. 6.5 Das Zweitspielrecht wird auch mitgliedsverbandsübergreifend er- möglicht. 6.6 Hinsichtlich einer Verkürzung der Wartefrist gemäß § 17 Nr. 2.7 sind bei späteren Vereinswechseln sämtliche Spiele sowohl beim Stamm- als auch beim Zweitverein zu berücksichtigen. 6.7 Mit der Abmeldung beim Stammverein erlischt automatisch das Zweitspielrecht des Spielers. 6.8 Mit dem Ziel einer weitergehenden Flexibilisierung und Öffnung des Zweitspielrechts können die Mitgliedsverbände des DFB von den vor- stehenden Bestimmungen (Nr. 6.1 bis 6.4) abweichende Regelungen treffen. Regelungen der Mitgliedsverbände des DFB, die die allge- meinverbindlichen Mindeststandards (Nr. 6.1 bis 6.4) unterschreiten, sind unbeachtlich. Die Änderungen treten zum 1. Juli 2020 in Kraft. BEGRÜNDUNG: Die bisherigen Bestimmungen werden neu strukturiert und klare Obergriffe geschaffen, die es ermöglichen, bundesweit einheitlich die Art des jeweili- gen Zweitspielrechts erkennen zu können. Somit wird für die Vereine, die Verbandsmitarbeiter und die Schiedsrichter klar ersichtlich, welches Zweit- spielrecht ausgesprochen wurde. Dies soll entsprechend im DFBnet dekla- riert und somit unter anderem die Vereinseingabe des Begründungscodes bei der Antragstellung Online spezifiziert werden. Auf dieser Grundlage kann die Nutzung der Antragstellung Online ausgeweitet werden. Dies wird dazu führen, dass auch diese Anträge zukünftig vermehrt mittels Antrag- stellung Online gestellt werden. Zudem erfolgt in einigen Bereichen eine Klarstellung der bisherigen Rege- lung. Den Landesverbänden obliegt weiterhin eine individuelle Ausgestaltung des Zweitspielrechts innerhalb des vorgegebenen Rahmens.
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