DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

125 Antrag Nr.: 43 BETREFF: § 10 Nr. 6. DFB-Spielordnung ANTRAGSTELLER: Hamburger Fußball-Verband, Hessischer Fußball-Verband ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 10 Nr. 6. DFB-Spielordnung zu ändern: § 10 Spielerlaubnis – Spielerpass [Nrn. 1. – 5. unverändert] 6. Zweitspielrecht Unter folgenden Voraussetzungen ist einem Spieler durch den zu- ständigen Mitgliedsverband bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein (Zweitverein) zu erteilen: 6.1 Wechselnde Aufenthaltsorte – Der Spieler ist Student, Berufspendler oder gehört einer ver- gleichbaren Personengruppe an. – Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Herren-Mannschaft am Spielbetrieb auf Ebene der Kreisklassen teil. Für den Frauen-Bereich gilt insoweit Folgendes: Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Frauen-Mannschaft in einer der beiden unteren Spielklassen am Spielbetrieb teil. – Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt min- destens 100 Kilometer. – Der Stammverein stimmt der Erteilung des Zweitspielrechts schriftlich zu. – Der Spieler stellt beim zuständigen Mitgliedsverband einen zu be- gründenden Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts und weist das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechts nach. Antrag Nr. 43

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