DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
12 zur sachlichen und fachlichen Beratung des Präsidiums und zur Gewährleis- tung des notwendigen wechselseitigen Austauschs regelmäßig an den Sit- zungen des Präsidiums teilnehmen sollen. Dies gilt insbesondere für Füh- rungskräfte von Tochtergesellschaften des DFB (DFB GmbH usw.), die aus Gründen der Good Governance kein Stimmrecht, wohl aber ein Mitwir- kungs- und Teilnahmerecht im DFB-Präsidium haben sollen. Die Satzung stellt in § 33 nunmehr klar, dass alle stimmberechtigten Mit- glieder des Präsidiums haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sein können. Die Umkehrung der Aufzählung zeigt auf, dass die Satzung bei sachlichem Bedarf vorrangig an hauptamtliche Funktionsausübung denkt. Angestrebt wird eine Good-Governance-Regeln folgende Festsetzung der Vergütung durch ein gesondertes Gremium ohne Mitwirkung von Präsidiumsmitglie- dern. Die Neuregelung in § 33 der Satzung sieht dafür die Möglichkeit der Einsetzung eines gesonderten Gremiums (Vergütungsausschuss) durch den Vorstand vor. Das Präsidium erledigt zukünftig seine Gesamtgeschäftsführungsaufgaben voll umfassend als Kollegialorgan, weshalb die bislang in § 34 festgeschrie- benen Sonderkompetenzen und operativen Sonderzuständigkeiten des(r) Präsidenten/in (Richtlinienkompetenz, Zuständigkeiten für die National- mannschaften und den Leistungssport) gestrichen werden. Die Rolle des Präsidenten (oder der Präsidentin) als oberstem Repräsentan- ten des DFB besteht zukünftig in der Leitung der Verhandlungen des Präsi- diums, der Koordination der Arbeit im Präsidium, der Aufsicht und Kon- trolle über die Arbeiten im Präsidium, dem Moderieren und Ausgleichen unterschiedlicher Positionen und wechselseitiger Interessenlagen, dem Anstoßen und Initiieren grundsätzlicher und wegweisender Richtungsent- scheidungen des DFB e.V., sowie einer zentralen Einflussnahme auf die Ar- beit der Tochtergesellschaften des DFB, insbesondere der DFB GmbH. § 35 räumt dem(r) Präsidenten/in dabei ein Wahlrecht dahingehend ein, ob er/sie den Vorsitz im Aufsichtsrat der GmbH übernehmen möchte oder ge- setzlicher Vertreter des DFB e.V. nach § 26 BGB und damit einhergehend in der Gesellschafterversammlung der GmbH vertreten sein möchte. Aus Gründen von Good Governance und strikt gewollter „Check and Balance“- Strukturen schließt § 35 die Zugehörigkeit als stimmberechtigtes Mitglied zum Aufsichtsrat einer Tochtergesellschaft für stimmberechtigte Mitglie- der des Präsidialausschusses und damit des gesetzlichen Vorstands des DFB e.V. nach § 26 BGB aus. Dem gesetzlichen Vorstand nach § 26 BGB (und damit einhergehend als stimmberechtigte Mitglieder der Gesellschaf- terversammlung) sollen zukünftig nur noch die beiden 1. Vizepräsidenten, der Schatzmeister und der Generalsekretär sowie, bei entsprechender Aus- übung des Optionsrechts, der/die Präsident(in) angehören. Alle anderen stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums sollen – ergänzt durch sach- und fachkundige, vom Aufsichtsratsvorsitzenden vorgeschla- gene externe Mitglieder – den Aufsichtsrat der DFB-GmbH bilden, geleitet von dem/der DFB-Präsidenten/in oder bei entgegenstehender Ausübung des Optionsrechts durch eine(n) andere(n) Vorsitzende(n).
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