DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

117 Antrag Nr.: 41 BETREFF: §§ 7 Nr. 1., 10 Nr. 1., 21 Nr. 1. DFB-Statut Frauen-Bundesliga und 2. Frauen- Bundesliga ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium, DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, die §§ 7 Nr. 1., 10 Nr. 1., 21 Nr. 1. DFB-Statut Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga zu ändern: § 7 Bewerbungsfrist und -antrag 1. Termin zur Abgabe der Bewerbung um die Zulassung zur Frauen-Bun- desliga ist der 15. März, 15:30 17:00 Uhr, vor Beginn des Spieljahres. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die gemäß § 6 Nr. 4. einzureichenden Unterlagen vorzulegen. Auf die während der Spielzeit erfolgende Beantragung der Zulassung gemäß § 12 Nr. 2. b) finden die Fristen keine Anwendung. [Nr. 2. unverändert] § 10 Bewerbungsfrist und -antrag 1. Termin zur Abgabe der Bewerbung um die Zulassung zur 2. Frauen-Bun- desliga ist der 15. März, 15:30 17:00 Uhr, vor Beginn des Spieljahres. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die gemäß § 9 Nr. 4. einzureichenden Unterlagen vorzulegen. Vereine/Kapitalgesellschaften, die trotz sportlicher Qualifikation und Antragstellung keine Zulassung für die folgende Spielzeit der Frauen- Bundesliga erhalten, müssen sich spätestens zwei Wochen nach Fest- stehen der Zulassungsverweigerung bewerben. Die Frist beginnt mit dem Zugang der abschließenden verbandsinternen Entscheidung beim Bewerber. Auf die während der Spielzeit erfolgende Beantragung der Zulassung gemäß § 12 Nr. 2. b) finden die Fristen keine Anwendung. [Nr. 2. unverändert] Antrag Nr. 41

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