DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
118 § 21 Übertragung des Antragsrechts auf einen anderen Verein 1. Ein eingetragener Verein, der über die Möglichkeit verfügt, sich sport- lich für eine oder mehrere Bundesspielklassen der Frauen und Juniorin- nen (Frauen-Bundesliga, 2. Frauen-Bundesliga, B-Juniorinnen-Bundes- liga) zu qualifizieren (abgebender Verein), kann mit Zustimmung des DFB-Ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball sein Antragsrecht für eine Zulassung zu sämtlichen Bundesspielklassen der Frauen und Juniorinnen vor Ablauf der Bewerbungsfristen (15. März, 15:30 17:00 Uhr ) einem anderen eingetragenen Verein (aufnehmender Verein) ein- räumen. Die Zustimmung wird grundsätzlich nur erteilt, wenn die Ver- einssitze nicht mehr als 150 km voneinander entfernt sind. Das Antragsrecht des abgebenden Vereins bleibt bestehen. Zulas- sungsanträge des abgebenden Vereins sind gegebenenfalls unter der auflösenden Bedingung der Zulassungserteilung an den aufnehmen- den Verein zu stellen. Eine Weiterübertragung des Antragsrechts auf Dritte ist nicht möglich. [Nrn. 2. bis 6. unverändert] BEGRÜNDUNG: Der Antrag soll der Vereinheitlichung von Ausschlussfristen im Zulassungs- verfahren und damit der Arbeitserleichterung der sich bewerbenden Ver- eine und Kapitalgesellschaften dienen. Zugleich sollen damit Missver- ständnisse und Fristversäumnisse vermieden werden, die erhebliche Rechtsverluste nach sich ziehen könnten. Die Anpassung der Ausschlussfrist von 15:30 Uhr auf 17:00 Uhr trägt ei- nem Vorgang im Rahmen der Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit Rechnung. Stellt die DFB-Zentralverwaltung im Zuge der Sachprü- fung fest, dass ein Klub eine negative Liquidität aufweist, erhält der Klub eine Bedingung, die Lücke zu schließen. Die Frist zur Erfüllung der Bedin- gung wurde bislang stets auf 15:30 Uhr eines von der DFB-Zentralverwal- tung zu bestimmenden Tages festgesetzt. Der Nachweis zur Schließung der Liquiditätslücke konnte dabei u.a. durch Stellung einer Liquiditätsreserve in Höhe der Liquiditätslücke bis spätestens 15:30 Uhr des jeweiligen Tages als Guthaben auf einem Bankkonto des DFB erfolgen. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Saison 2018/2019 stellte sich heraus, dass seitens der zuständigen Bank nicht immer nachvollzogen wer- den kann, ob ein zeitgenauer Eingang auf einem Konto bis 15:30 Uhr er- folgt ist. Nach Auskunft der zuständigen Bank sind jedoch bis 17:00 Uhr alle Buchungen eines Tages abgeschlossen. Daher wird bei der Stellung von Bedingungen zum Nachweis der Schließung einer Liquiditätslücke die Ausschlussfrist künftig auf 17:00 Uhr geändert.
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