DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
116 4. Die Versammlungen sind zuständig für die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Vereine und Kapitalgesellschaften in den Ausschuss Frauen-Bundesligen DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball. Diese werden auf die Dauer von drei Jahren in der jeweiligen Versamm- lung vor einemDFB-Bundestag gewählt ; § 52 Nr. 1. Abs. 2 der Satzung des DFB bleibt unberührt . Bei der erstmaligen Wahl soll die jeweilige Vertreterin oder der Vertreter einem Verein oder einer Kapitalgesell- schaft der Frauen-Bundesliga oder der 2. Frauen-Bundesliga in leiten- der Funktion angehören. Bei Auf- und Abstieg eines Teilnehmers aus der Frauen-Bundesliga bzw. der 2. Frauen-Bundesliga scheidet der be- treffende Vertreter als Vertreter seiner Spielklasse aus dem DFB-Aus- schuss für Frauen- und Mädchenfußball aus, es sei denn, er wird von der Versammlung der Vereine und Kapitalgesellschaften der Frauen- Bundesliga bzw. 2. Frauen-Bundesliga in seinem Amt bestätigt. Wie- derwahl ist zulässig. § 28 Zulassungsgebühr Nach erfolgter Zulassung fällt eine Zulassungsgebühr an. Sie wird vom DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball Ausschuss Frauen-Bun- desligen festgesetzt. § 30 Kosten für Schiedsrichterinnen und Schiedsrichterinnen-Beobachter [Nr. 1. unverändert] 2. Gemäß § 15 der DFB-Schiedsrichterordnung wird der Auslagenersatz für Schiedsrichterinnen durch das DFB-Präsidium auf Vorschlag der zuständigen DFB-Schiedsrichter-Kommission festgelegt. Der DFB- Ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball Ausschuss Frauen- Bundesligen ist zuvor anzuhören. BEGRÜNDUNG: Der Antrag ist ein Folgeantrag zur Einführung des neuen DFB-Ausschusses Frauen-Bundesligen in § 52 DFB-Satzung.
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