DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
115 § 14 DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball, Ausschuss Frauen- Bundesligen 1. Die Interessen der Vereine und Kapitalgesellschaften der Frauen-Bun- desliga und der 2. Frauen-Bundesliga nimmt nehmen der DFB-Aus- schuss für Frauen- und Mädchenfußball sowie der Ausschuss Frauen- Bundesligen wahr. Seine Die jeweiligen Befugnisse und die Zusam- mensetzung sind in § § 52 und 53 der Satzung des DFB geregelt. § 47 Abs. 1, 5, 6 7 und 8 der Satzung des DFB bleiben unberührt. 2. Der DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball ist auch zuständig a) für die Genehmigung der Teilnahme von Bundesliga-Spielerinnen an Abschieds-, Benefiz- und Wohltätigkeitsspielen, b) für die Spielleitung der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bun- desliga, c) für die Entscheidungen über den Auf- und Abstieg, d) für die Entziehung der Zulassung zur Frauen-Bundesliga und zur 2. Frauen-Bundesliga. Entscheidungen gemäß dieser Vorschrift ergehen durch Beschluss, der im Falle der Ablehnung zu begründen ist. Eine Beschwerde ist nicht zulässig. 3. Die DFB-Zentralverwaltung unterstützt den DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball sowie den Ausschuss Frauen-Bundesligen bei der Durchführung dieser Aufgaben. § 15 Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga 1. Zweimal jährlich finden Versammlungen der Vereine bzw. der Kapital- gesellschaften der Frauen-Bundesliga sowie der 2. Frauen-Bundesliga statt. 2. Die Versammlungen beraten über Angelegenheiten der betreffenden Spielklasse, insbesondere über den von der betreffenden Spielleiterin vorgelegten Terminkalender. 3. Die Versammlungen setzen sich jeweils aus bevollmächtigten Vertre- terinnen oder Vertretern der Vereine bzw. der Kapitalgesellschaften und dem DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball Ausschuss Frauen-Bundesligen zusammen. Die Versammlungen werden jeweils vom DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball Ausschuss Frauen-Bundesligen einberufen. Eine Versammlung muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der Vereine bzw. der Kapitalgesell- schaften der betreffenden Spielklasse dies verlangt.
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