DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

109 Antrag Nr.: 38 BETREFF: § 7 Nr. 1. DFB-Statut 3. Liga ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium, DFB-Spielausschuss ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 7 Nr. 1. DFB-Statut 3. Liga zu ändern: § 7 Bewerbungsfrist und -antrag 1. Termin zur Abgabe der Bewerbung um die Zulassung zur 3. Liga ist für Vereine der 3. Liga und der 4. Spielklassenebene der 1. März, 15:30 17:00 Uhr, vor Beginn des Spieljahres. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die gemäß § 6 Nr. 4. einzureichenden Unterlagen vorzulegen. Vereine der 2. Bundesliga müssen sich bis zum 15. März, 15:30 17:00 Uhr, vor Beginn des Spieljahres bewerben. Dies gilt auch dann, wenn der sportliche Abstieg zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht. Die gemäß § 6 Nr. 4. einzureichenden Unterlagen sind ebenfalls bis zum 15. März, 15:30 17:00 Uhr, vorzulegen. Vereine, die trotz sportlicher Qualifikation und Antragstellung keine Lizenz für die folgende Spielzeit der Lizenzligen erhalten, müssen sich spätestens zwei Wochen nach Feststehen der Lizenzverweigerung bewerben. Die Frist beginnt mit dem Zugang der abschließenden verbandsinternen Entscheidung beim Bewerber. Auf die während der Spielzeit erfolgende Beantragung der Zulassung gemäß § 9 Nr. 3. b) finden die Fristen keine Anwendung. [Nr. 2. unverändert] BEGRÜNDUNG: Der Antrag soll der Vereinheitlichung von Ausschlussfristen im Zulas- sungsverfahren und damit der Arbeitserleichterung der sich bewerbenden Vereine und Kapitalgesellschaften dienen. Zugleich sollen damit Missver- ständnisse und Fristversäumnisse vermieden werden, die erhebliche Rechtsverluste nach sich ziehen könnten. Antrag Nr. 38

RkJQdWJsaXNoZXIy OTA4MjA=