DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
107 § 12 Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga 1. Für die 3. Liga finden zweimal jährlich Versammlungen statt. 2. Die jeweilige Versammlung setzt sich zusammen aus den bevoll- mächtigten Vertretern der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga. 3. Einberufung und Leitung der Versammlungen obliegen dem Vorsit- zenden des DFB-Spielausschusses Ausschusses 3. Liga . 4. Die Versammlungen beraten über Angelegenheiten der 3. Liga. 5. Die Versammlungen sind zuständig für die Wahl der Vertreter der Vereine und Kapitalgesellschaften in den Ausschuss 3. Liga DFB- Spielausschuss. Diese werden auf die Dauer von drei Jahren in der je- weiligen Versammlung vor einem DFB-Bundestag gewählt. Bei der erstmaligen Wahl soll der jeweilige Vertreter einem Verein oder einer Kapitalgesellschaft der 3. Liga in leitender Funktion angehören. Bei Auf- und Abstieg eines Teilnehmers aus der 3. Liga scheidet der be- treffende Vertreter als Vertreter seiner Spielklasse aus dem DFB- Spielausschuss aus, es sei denn, er wird von der Versammlung der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga in seinem Amt bestä- tigt. Die fünf Vertreter der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga sollen bei ihrer Wahl einem Verein oder einer Kapitalgesell- schaft der 3. Liga als Funktionsträger angehören. Bei Auf- oder Ab- stieg des Teilnehmers, Entzug der Zulassung oder sonstigem Aus- scheiden aus der 3. Liga bzw. Beendigung der Funktionsträger- schaft scheidet der Vertreter aus dem Ausschuss 3. Liga aus, es sei denn, er wird von der Versammlung der Vereine und Kapitalgesell- schaften der 3. Liga in seinem Amt bestätigt. Die Versammlung der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga wählt im Falle des Ausscheidens eines Vertreters der Vereine und Kapitalgesellschaf- ten der 3. Liga einen Nachfolger, welcher vom DFB-Präsidium beru- fen wird. Bei der Wahl und Nachwahl bzw. Bestätigung der fünf Ver- treter der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga ist stets si- cherzustellen, dass mindestens zwei Vertreter einem Verein oder einer Kapitalgesellschaft der 3. Liga als Funktionsträger angehören. Wiederwahl ist zulässig. 6. Die Versammlung hat ein Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden des Ausschusses 3. Liga. § 23 Zulassungsgebühr Nach erfolgter Zulassung fällt eine Zulassungsgebühr an. Sie wird vom Ausschuss 3. Liga DFB-Spielausschuss festgesetzt.
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