DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

103 § 17 Einspruch gegen die Spielwertung [Nr. 1. unverändert] 2. Einsprüche gegen die Spielwertung können unter anderemmit folgen- der sachlicher Begründung erhoben werden: a) Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft. Nicht einsatzberechtigt ist insbesondere ein Spieler, der nicht auf der von der DFL herausgegebenen Spielberechtigungsliste der Lizenzspieler-Mannschaft, auf der Spielberechtigungsliste für die 3. Liga, der Frauen-Bundesliga, der 2. Frauen-Bundesliga , der Futsal- Bundesliga oder der Junioren-Bundesligen aufgeführt ist. Wird ein Spieler, der auf der Spielberechtigungsliste steht, nicht in- nerhalb der nach den Bestimmungen vorgesehenen Frist auf dem Spielberichtsbogen eingetragen, entscheiden im Einzelfall die Rechtsinstanzen des DFB über die Spielwertung oder darüber, ob lediglich eine andere Maßnahme angemessen ist. § 12b) der DFB- Spielordnung bleibt unberührt. [Buchstaben b) – d) unverändert] [Nr. 3. unverändert] 4. War in einem Spiel ein Spieler nicht spiel- oder einsatzberechtigt, so ist das Spiel für die Mannschaft, die diesen Spieler schuldhaft eingesetzt hatte, mit 0:2 verloren und für den Gegner mit 2:0 gewonnen zu wer- ten, es sei denn, das Spiel war nach dem Einsatz des nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers noch nicht durch den Schiedsrichter fort- gesetzt. In diesem Fall bleibt die Spielwertung bestehen. Nr. 2. a), Ab- satz 3 bleibt unberührt. Bei Spielen der Futsal-Bundesliga gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Spiel mit 0:5 verloren bzw. für den Gegner gewonnen zu werten ist. [Nr. 5. unverändert] [§ 17a unverändert]

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