DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

104 § 18 Verfahren bei Nichtaustragung eines Bundesspieles (Verzicht, Nichtan- treten, verspätetes Antreten, Spielabbruch) [Nrn. 1. – 6. unverändert] 7. Bei Spielen der Futsal-Bundesliga gelten die Nummern 1 – 6 entspre- chend mit der Maßgabe, dass das Spiel mit 0:5 verloren bzw. für den Gegner gewonnen zu werten ist. DFB-Ausbildungsordnung § 34 Einleitung und Durchführung von Verfahren [Nr. 1. unverändert] 2. Für die Einleitung von Verfahren und Anklageerhebung gegen Trainer der Lizenzligen, 3. Liga, Futsal-Bundesliga, Junioren-Bundesligen, Frauen-Bundesliga, 2. Frauen-Bundesliga und B-Juniorinnen-Bundes- liga ist der Kontrollausschuss des DFB zuständig. In anderen Fällen ist der Kontrollausschuss des DFB für die Einleitung von Verfahren und Anklageerhebung gegen Fußball-Lehrer, Trainer mit A-Lizenz und Trai- ner mit DFB-Elite-Jugend-Lizenz zuständig, wenn die Entziehung der Trainer-Lizenz oder die Verhängung einer Sperre von mehr als drei Mo- naten in Betracht kommt. Die Verfahrenseinleitung erfolgt in diesen Fällen durch den Kontrollausschuss des DFB selbst oder auf Antrag der Mitgliedsverbände oder des Bundes Deutscher Fußball-Lehrer. Der Kontrollausschuss ist an einen derartigen Antrag nicht gebunden. [Nrn. 3. – 6. unverändert] BEGRÜNDUNG: Der Antrag ist ein Folgeantrag zur Änderung der §§ 4 Nr. 1. g) und h), 6 Nr. 1. j) DFB-Satzung.

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