Anwalt Leisner bezieht Stellung zur aktuellen Berichterstattung

Zur jüngsten Berichterstattung in einigen Medien rund um die WM-Vergabe 2006 nimmt der vom DFB beauftragte Steuerfachanwalt Jan Olaf Leisner wie folgt Stellung.

"Die in den letzten Tagen wiederholt geäußerte Behauptung, 'durch eine Selbstanzeige hätte man den DFB vor Ermittlungen und Millionennachzahlungen möglicherweise bewahren können' ist sachlich und rechtlich falsch und beruht auf unzureichender Kenntnis der Funktion einer Selbstanzeige.

Vorab ist festzuhalten, dass eine Selbstanzeige nur dann erforderlich ist, wenn vorsätzlich falsche oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben wurden. Dies ist im Hinblick auf die steuerliche Geltendmachung der Zahlung der 6,7 Mio. € aber gerade nicht der Fall, denn sowohl damals als auch heute gehen die Verantwortlichen des DFB davon aus, dass der Abzug als Betriebsausgabe steuerlich richtig ist. Die Zahlung stand im inhaltlichen Zusammenhang mit der WM 2006 und diente deshalb betrieblichen Zwecken. Selbst wenn aber Veranlassung für eine Selbstanzeige bestanden hätte, so hätte dadurch weder eine Steuernachzahlung, noch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vermieden werden können:

  1. Eine Selbstanzeige verhindert in keinem Fall die Steuernachzahlung. Ganz im Gegenteil – der Zweck einer Selbstanzeige ist ja gerade die Sicherung des vollständigen Steueraufkommens. Eine Selbstanzeige ist deshalb auch nur dann wirksam, wenn der Steuerpflichtige alle Steuern nebst Zinsen, Hinterziehungszinsen und Strafzuschlägen vollständig entrichtet. Die Abgabe einer Selbstanzeige hätte folglich nicht zu einer geringeren Steuernachzahlung führen können.
  2. Durch eine Selbstanzeige kann auch nicht die Einleitung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vermieden werden. Die Behörden sind vielmehr verpflichtet, bei Eingang einer Selbstanzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung einzuleiten. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens ist dann u.a. zu prüfen, ob die Selbstanzeige vollständig, richtig und rechtzeitig abgegeben wurde.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass durch eine etwaige Selbstanzeige auch die Untersuchung durch eine unabhängige Kanzlei (Freshfields) nicht hätte vermieden werden können, weil der DFB als gemeinnütziger Verband in jedem Fall für eine sorgfältige Aufarbeitung der Sachverhalte sorgen musste." 

[dfb]

Zur jüngsten Berichterstattung in einigen Medien rund um die WM-Vergabe 2006 nimmt der vom DFB beauftragte Steuerfachanwalt Jan Olaf Leisner wie folgt Stellung.

"Die in den letzten Tagen wiederholt geäußerte Behauptung, 'durch eine Selbstanzeige hätte man den DFB vor Ermittlungen und Millionennachzahlungen möglicherweise bewahren können' ist sachlich und rechtlich falsch und beruht auf unzureichender Kenntnis der Funktion einer Selbstanzeige.

Vorab ist festzuhalten, dass eine Selbstanzeige nur dann erforderlich ist, wenn vorsätzlich falsche oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben wurden. Dies ist im Hinblick auf die steuerliche Geltendmachung der Zahlung der 6,7 Mio. € aber gerade nicht der Fall, denn sowohl damals als auch heute gehen die Verantwortlichen des DFB davon aus, dass der Abzug als Betriebsausgabe steuerlich richtig ist. Die Zahlung stand im inhaltlichen Zusammenhang mit der WM 2006 und diente deshalb betrieblichen Zwecken. Selbst wenn aber Veranlassung für eine Selbstanzeige bestanden hätte, so hätte dadurch weder eine Steuernachzahlung, noch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vermieden werden können:

  1. Eine Selbstanzeige verhindert in keinem Fall die Steuernachzahlung. Ganz im Gegenteil – der Zweck einer Selbstanzeige ist ja gerade die Sicherung des vollständigen Steueraufkommens. Eine Selbstanzeige ist deshalb auch nur dann wirksam, wenn der Steuerpflichtige alle Steuern nebst Zinsen, Hinterziehungszinsen und Strafzuschlägen vollständig entrichtet. Die Abgabe einer Selbstanzeige hätte folglich nicht zu einer geringeren Steuernachzahlung führen können.
  2. Durch eine Selbstanzeige kann auch nicht die Einleitung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vermieden werden. Die Behörden sind vielmehr verpflichtet, bei Eingang einer Selbstanzeige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung einzuleiten. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens ist dann u.a. zu prüfen, ob die Selbstanzeige vollständig, richtig und rechtzeitig abgegeben wurde.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass durch eine etwaige Selbstanzeige auch die Untersuchung durch eine unabhängige Kanzlei (Freshfields) nicht hätte vermieden werden können, weil der DFB als gemeinnütziger Verband in jedem Fall für eine sorgfältige Aufarbeitung der Sachverhalte sorgen musste."