Aktuelles

NEUES FIFA REGLEMENT ZUR LIZENZIERUNG VON SPIELERVERMITTLER*INNEN

Am 16. Dezember 2022 wurde durch den FIFA-Rat das neue FIFA Football Agent Reglement (FFAR) verabschiedet, welches die Wiedereinführung einer Lizenz, somit also ein verpflichtendes Lizenzsystem für Spielervermittler*innen, vorsieht.

Die Bestimmungen des neuen FFAR sind teilweise bereits am 9. Januar 2023 in Kraft getreten. Nach vollständigem Inkrafttreten des Reglements am 1. Oktober 2023 dürfen nur noch jene Vermittler*innen an Transaktionen gemäß FFAR beteiligt sein, die eine gültige Lizenz der FIFA nachweisen können.

Zum Lizenzerwerb müssen Sie sich zunächst auf der FIFA Agent Platform registrieren, um sich dort für die abzulegende Prüfung anzumelden. Der erste Prüfungstermin ist am Mittwoch, dem 19. April 2023. Die Anmeldefrist hierfür läuft vom 9. Januar bis 15. März 2023. Spielervermittler*innen, die bis zur letzten Reform im Jahre 2015 im Besitz einer Lizenz waren, können diese mit den seitens der FIFA geforderten Nachweisen ohne das erneute Ablegen einer Prüfung beantragen.

Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass sich alle Spielervermittler*innen, die vor dem 1. Oktober an Transaktionen im Bereich des DFB beteiligt sind, sich nach den weiterhin gültigen Vorgaben des DFB-Reglements für Spielervermittlung registrieren lassen müssen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt eines etwaigen Lizenzerwerbs.

Hinsichtlich Vertretungsvereinbarungen (representation agreement) zwischen Vermittler*innen/Clubs/Spieler*innen gilt gemäß FIFA das Folgende:

Ein Vertretungsvertrag, der zum Zeitpunkt der Genehmigung der FFAR in Kraft ist, bleibt bis zu seinem natürlichen Ablauf gültig und kann nicht verlängert werden. Alle neuen Vertretungsverträge oder Verlängerungen bestehender Vertretungsverträge, die nach der Genehmigung der FFAR abgeschlossen werden, müssen ab dem 1. Oktober 2023 der FFAR entsprechen. Mit anderen Worten, wo nötig, müssen die Vertragsbedingungen per 1. Oktober 2023 an die FFAR angepasst werden, um mögliche Sanktionen zu vermeiden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird die FIFA keine Provisionsansprüche durchsetzen, die über die geltende Obergrenze für Servicegebühren hinausgehen (oder eine Entscheidung, die einem solchen Anspruch stattgibt), wenn ein solcher Anspruch nach dem 1. Oktober 2023 ausgelöst wurde, auch wenn er auf einem Vertrag beruht, der zwischen der Genehmigung der FFAR und dem 30. September 2023 (einschließlich) geschlossen wurde.

In jedem Fall muss jede Person, die einen solchen bestehenden Vertretungsvertrag abgeschlossen hat, eine Lizenz gemäß FFAR erwerben, um ab dem 1. Oktober 2023 weiterhin Fußballagentendienstleistungen erbringen zu können (vgl. Art. 22 Abs. 3 FFAR). Andernfalls dürfen sie nach diesem Datum keine Fußballagentendienste mehr erbringen.

Für eine Vertretungsvereinbarung, die eine Transaktion zwischen dem 16. Dezember 2022 und dem 1. Oktober 2023 abdeckt, gilt gemäß FIFA, dass alle Zahlungen, die im Rahmen einer solchen Vertretungsvereinbarung an einen Vermittler vereinbart wurden (sei es von einem Verein oder von oder im Namen eines Spielers), gemäß diesen Vereinbarungen ohne Bezugnahme auf die in der FFAR enthaltenen Obergrenzen für die Servicegebühren geleistet werden können, auch wenn einige dieser Zahlungen nach dem 1. Oktober 2023 fällig werden können.

Der DFB arbeitet derzeit an einem nationalen Reglement, welches die Besonderheiten des national geltenden Rechts berücksichtigt und dort ansetzt, wo die Zuständigkeit des FIFA-Reglements endet. Dieses Reglement muss gemäß FFAR bis zum 30.09.2023 spätestens in Kraft treten.

Das neue FIFA-Reglement, die Prüfungsregeln und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der FIFA oder in unserem Downloadbereich. Für etwaige Fragen im Hinblick auf die Anmeldung auf der FIFA Agents Plattform oder auch bei technischen Problemen finden Sie hier das User Manual oder wenden sich bitte an support@agents.fifa.org.

Über alle weiteren Entwicklungen hinsichtlich des nationalen Reglements halten wir Sie hier auf dem Laufenden.

VORREGISTRIERUNGEN NUR ONLINE

Bitte beachten Sie, dass seit dem 15.05.2021 die Vorregistrierungen ab der Saison 2021/2022 ausschließlich über unsere Online-Plattform beantragt werden können. Von einer Zusendung der Unterlagen vorab per Mail bitten wir abzusehen.

Vielen Dank!

SPIELERVERMITTLUNG

Seit dem 1. April 2015 gilt das neue Reglement zur Arbeit mit Vermittlern. Es hat das bis zum 31. März 2015 geltende Lizenzierungsverfahren für Spielervermittler abgelöst, d.h. das Lizensierungsverfahren besteht nicht mehr.

Der DFB - wie jeder andere Nationalverband auch - ist verbandsrechtlich verpflichtet, die in dem FIFA-Reglement zur Arbeit mit Vermittlern enthaltenen Mindeststandards/-anforderungen umzusetzen und in ein nationales Reglement zu überführen. Das jeweilige nationale Reglement gilt für alle dem Verband zugehörigen Vereine/Kapitalgesellschaften (nachfolgend zusammenfassend Vereine genannt) und SpielerInnen sowie für alle Vermittler, die auf dem jeweiligen Verbandsgebiet, hier also Deutschland, tätig werden wollen, unabhängig davon, ob diese in Deutschland ansässig bzw. in Deutschland gemeldet sind.

Das Reglement regelt die Inanspruchnahme von Diensten eines Vermittlers durch SpielerIn und Vereine für den Abschluss von Berufsspielerverträgen (Vertrags- und LizenzspielerIn) zwischen einem Spieler bzw. einer Spielerin und einem Verein sowie den Abschluss einer Transfervereinbarung zwischen zwei Vereinen. Ist ein Vermittler an einer dieser Transaktionen beteiligt, muss er gemäß § 3 des Reglements durch den Verein registriert werden.

Vermittler im Sinne des Reglements ist jede natürliche oder juristische Person, die gegen Entgelt oder kostenlos SpielerIn und/oder Vereine bei der Verhandlung im Hinblick auf den Abschluss eines Berufsspielervertrags oder Vereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss einer Transfervereinbarung vertritt.

Damit Sie mit Ihrer Arbeit in diesem Themengebiet erfolgreich beginnen können, ist es unerlässlich, dass Sie die Inhalte der nachfolgenden Seiten und Links kennen.

In der Navigation rechts finden Sie weitere Informationen, unter anderem, zur Registrierung, Downloads, Übersichten und insbesondere die FAQ.

WICHTIGE INFORMATION

Die saisonale Zuordnung einer Beraterregistrierung richtet sich gemäß §3 des DFB-Reglements für Spielervermittlung nach dem Zeitpunkt der Vertragsunterschrift. D.h. sollte ein Spielervertrag im Juni 2021 mit Vertragsbeginn 01. Juli 2021 abgeschlossen werden, so wird die Beraterregistrierung noch der Saison 2020/2021 zugeteilt. Wir bitten dies bei Ihrem Vorhaben zur Antragstellung für eine mögliche Vorregistrierung und/oder verpflichtende Registrierung zu berücksichtigen. Vielen Dank!

Zudem machen wir Sie darauf aufmerksam, dass für die Bearbeitung von Antragstellungen zur Registrierung ab dem 5.11.2020 ausschließlich die neuen Antragsformulare für "Registrierungen durch den Club oder den Spieler" akzeptiert werden. Diese finden Sie hier.

Bitte berücksichtigen Sie ferner, dass künftig für eine erfolgreiche Vorregistrierung zur Wechselperiode II (01.01. - 31.01.) sämtliche erforderliche Unterlagen (gemäß den Vorgaben) bis spätestens zum 30.11. eines Jahres vollständig beim DFB vorliegen müssen. Später eingehende Unterlagen werden erst ab Januar des Folgejahres erfolgreich bearbeitet werden können.

Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass eine Vorregistrierung für die Folgesaison ab dem 01. Februar eines Jahres beantragt werden kann. Für alle Anträge, die sämtliche erforderliche Unterlagen (gemäß den Vorgaben) enthalten und bis spätestens zum 30.05.2021 vollständig beim DFB vorliegen, kann die Bearbeitung bis zum 30.06.2021 garantiert werden.

Hinweis zu den Urteilen des Landgerichts Frankfurt vom 24.10.2019 und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 30.11.2021