DFB-Sportgericht
Zweimonatiges Funktionsverbot und Geldstrafe für Kaufmann

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat Philipp Kaufmann, den am 10. Dezember 2024 aus sportlichen Gründen freigestellten Geschäftsführer Sport des Drittligisten VfL Osnabrück, in mündlicher Verhandlung wegen eines unsportlichen Verhaltens verboten, für die Dauer von zwei Monaten ein Amt innerhalb des DFB, seiner Mitgliedsverbände und deren Vereine auszuüben. Dieses Funktionsverbot läuft ab sofort. Darüber hinaus erhält er eine Geldstrafe in Höhe von 4000 Euro.
Georg Schierholz, der als stellvertretender Vorsitzender des DFB-Sportgerichts die Sitzung am DFB-Campus in Frankfurt leitete, sagt zum Urteil: "Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass Philipp Kaufmann dem Vierten Offiziellen Nico Dönges nach Schlusspfiff des Drittligaspiels zwischen Viktoria Köln und dem VfL Osnabrück am 8. Dezember 2024 aus Verärgerung über den verweigerten Handschlag ohne Verletzungsabsicht einen leichten Schlag mit der flachen Hand auf den Schulter- beziehungsweise Rückenbereich gegeben hat. Damit hat er in die körperliche Integrität des Unparteiischen eingegriffen."
Gegen die Entscheidung des DFB-Sportgerichts hat Philipp Kaufmann fristgerecht Berufung zum DFB-Bundesgericht eingelegt.
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Autor: mm

Zwei Spiele Sperre für Kölns van den Berg
Das DFB-Sportgericht belegt Rav van den Berg vom Bundesligisten 1. FC Köln im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen eines unsportlichen Verhaltens mit einer Sperre von zwei Meisterschaftsspielen.

Drei Spiele Sperre für Hünten von Bayern II
Das DFB-Sportgericht hat Greta Hünten vom Frauen-Zweitligisten FC Bayern München II im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen eines rohen Spiels mit einer Sperre von drei Meisterschaftsspielen belegt.

Hohe Geldstrafen für F.C. Hansa Rostock
Das DFB-Sportgericht hat F.C. Hansa Rostock im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger in zwei Fällen mit Geldstrafen in Höhe von 75.250 Euro und 32.950 Euro belegt.