OLG Frankfurt: Wesentliche Bestimmungen des Spielervermittlerreglements rechtmäßig

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hat heute in einem Verfahren um die Rechtmäßigkeit der aktuellen Spielervermittlerverordnung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) ein Urteil gesprochen. Dabei wurden wesentliche Bestimmungen des DFB-Spielervermittlerreglements zum Schutz der Integrität des Fußballs als rechtmäßig eingestuft. Dem DFB wurde in den aus seiner Sicht wesentlichen Streitpunkten Recht gegeben.

Insbesondere bleiben Provisionen für Spielervermittler bei Transfers von Minderjährigen verboten. Auch das Verbot der finanziellen Beteiligung an Weitertransfers, die schon bei der Hinvermittlung eines Spielers vereinbart werden, ist vom Kartellsenat als rechtmäßig erachtet worden. Dies gilt ebenso für die für die Spielervermittler notwendige Registrierung bei den Verbänden, die eine Überwachung der Verbote überhaupt erst durchführbar machen.

Lediglich die Bindung der Spielervermittler an Rechtsordnungen von DFB und FIFA, die sich nicht direkt auf die Spielervermittler beziehen, und deren Unterwerfung unter die Sportgerichtsbarkeit wurden vom OLG als unverhältnismäßige Maßnahmen erachtet. Gleichzeitig wurde die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen.

Der DFB wird nun erst mal die Urteilsbegründung sorgfältig auswerten und anschließend – auch unter Berücksichtigung der anstehenden neuerlichen Reform der Vorgaben für Spielervermittler durch die FIFA – über mögliche weitere Schritte entscheiden.

[mm]

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hat heute in einem Verfahren um die Rechtmäßigkeit der aktuellen Spielervermittlerverordnung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) ein Urteil gesprochen. Dabei wurden wesentliche Bestimmungen des DFB-Spielervermittlerreglements zum Schutz der Integrität des Fußballs als rechtmäßig eingestuft. Dem DFB wurde in den aus seiner Sicht wesentlichen Streitpunkten Recht gegeben.

Insbesondere bleiben Provisionen für Spielervermittler bei Transfers von Minderjährigen verboten. Auch das Verbot der finanziellen Beteiligung an Weitertransfers, die schon bei der Hinvermittlung eines Spielers vereinbart werden, ist vom Kartellsenat als rechtmäßig erachtet worden. Dies gilt ebenso für die für die Spielervermittler notwendige Registrierung bei den Verbänden, die eine Überwachung der Verbote überhaupt erst durchführbar machen.

Lediglich die Bindung der Spielervermittler an Rechtsordnungen von DFB und FIFA, die sich nicht direkt auf die Spielervermittler beziehen, und deren Unterwerfung unter die Sportgerichtsbarkeit wurden vom OLG als unverhältnismäßige Maßnahmen erachtet. Gleichzeitig wurde die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen.

Der DFB wird nun erst mal die Urteilsbegründung sorgfältig auswerten und anschließend – auch unter Berücksichtigung der anstehenden neuerlichen Reform der Vorgaben für Spielervermittler durch die FIFA – über mögliche weitere Schritte entscheiden.

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