DFB-Bundesgericht weist Berufung des MSV Duisburg zurück

Das Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat die Berufung des MSV Duisburg gegen das vorangegangene Urteil des DFB-Sportgerichts vom 23. Februar 2022 im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen. Es folgte damit der Vorinstanz, die Duisburgs Einspruch gegen die Wertung des am 6. Februar 2022 mit 1:3 verlorenen Drittligaspiels gegen Borussia Dortmund II im Einzelrichterverfahren und anschließend auch im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen hatte.

Duisburg hatte seinen Einspruch damit begründet, dass Dortmund mit Kapitän Franz Pfanne einen Spieler eingesetzt habe, der nach Auffassung der Duisburger wegen der fünften Gelben Karte nicht spielberechtigt gewesen sei. Er habe auch im Spiel gegen den SV Meppen am 6. November 2021 eine Gelbe Karte gezeigt bekommen.

Das DFB-Bundesgericht führte in seinem Urteil aus, dass im Duisburger Spiel gegen Dortmund II keine Mitwirkung eines nicht einsatzberechtigen Spielers vorgelegen hat. Für Franz Pfanne waren in den im DFBnet veröffentlichten Spielberichten vor dem Spiel gegen Duisburg lediglich vier Gelbe Karten vermerkt. Im Spielbericht des Dortmund-Spiels gegen Meppen sei keine Gelbe Karte gegen Pfanne eingetragen, dafür eine gegen seinen Mitspieler Maik Amedick.

Beide Vereine hatten den Spielbericht nach der Begegnung bestätigt, Dortmund hatte auch keinen Einspruch gegen die dort eingetragene Verwarnung für Amedick eingelegt. Der DFB-Spielleitung beziehungsweise dem Schiedsrichter sind auch keine Eintragungsfehler im Spielbericht bis zum letzten Werktag vor dem nächsten Spiel angezeigt worden, so dass die Eintragungen im Spielbericht nach den geltenden Regeln rechtskräftig wurden.  

[mm]

Das Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat die Berufung des MSV Duisburg gegen das vorangegangene Urteil des DFB-Sportgerichts vom 23. Februar 2022 im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen. Es folgte damit der Vorinstanz, die Duisburgs Einspruch gegen die Wertung des am 6. Februar 2022 mit 1:3 verlorenen Drittligaspiels gegen Borussia Dortmund II im Einzelrichterverfahren und anschließend auch im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen hatte.

Duisburg hatte seinen Einspruch damit begründet, dass Dortmund mit Kapitän Franz Pfanne einen Spieler eingesetzt habe, der nach Auffassung der Duisburger wegen der fünften Gelben Karte nicht spielberechtigt gewesen sei. Er habe auch im Spiel gegen den SV Meppen am 6. November 2021 eine Gelbe Karte gezeigt bekommen.

Das DFB-Bundesgericht führte in seinem Urteil aus, dass im Duisburger Spiel gegen Dortmund II keine Mitwirkung eines nicht einsatzberechtigen Spielers vorgelegen hat. Für Franz Pfanne waren in den im DFBnet veröffentlichten Spielberichten vor dem Spiel gegen Duisburg lediglich vier Gelbe Karten vermerkt. Im Spielbericht des Dortmund-Spiels gegen Meppen sei keine Gelbe Karte gegen Pfanne eingetragen, dafür eine gegen seinen Mitspieler Maik Amedick.

Beide Vereine hatten den Spielbericht nach der Begegnung bestätigt, Dortmund hatte auch keinen Einspruch gegen die dort eingetragene Verwarnung für Amedick eingelegt. Der DFB-Spielleitung beziehungsweise dem Schiedsrichter sind auch keine Eintragungsfehler im Spielbericht bis zum letzten Werktag vor dem nächsten Spiel angezeigt worden, so dass die Eintragungen im Spielbericht nach den geltenden Regeln rechtskräftig wurden.  

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