DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
48 Antrag Nr.: 14 BETREFF: § 3 DFB-Satzung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 3 Nrn. 1. und 3. DFB-Satzung zu ändern und zu ergänzen und eine neue Nr. 5. aufzunehmen: § 3 Mitgliedschaften 1. Der DFB ist Mitglied der FIFA mit Sitz in Zürich. Aufgrund dieser Mit- gliedschaft ist der DFB den Bestimmungen dieses Verbandes unterwor- fen und zur Umsetzung der Entscheidungen seiner Organe verpflichtet. Insbesondere nachgenannte Vorschriften der FIFA sind für den DFB, seine Mitglieder, Spieler und Offiziellen sowie die Vereine und Kapital- gesellschaften seiner Mitgliedsverbände verbindlich: Statuten, Regle- ment betreffend Status und Transfers von Spielern, Ethikreglement, Disziplinarreglement, Reglement zur Arbeit mit Vermittlern, Regle- ment für internationale Spiele, Reglemente für die internationalen Wettbewerbe und Spielregeln. Spiele und Wettbewerbe zwischen A-Verbandsmannschaften, die ver- schiedenen Nationalverbänden der FIFA angehören, dürfen nur mit Be- willigung der FIFA stattfinden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Art. 6, 7 und 10 des dem FIFA-Reglements für internationale Spiele. 2. Der DFB ist Mitglied der UEFA mit Sitz in Nyon (Schweiz). Aufgrund die- ser Mitgliedschaft ist der DFB den Bestimmungen dieses Verbandes un- terworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen seiner Organe ver- pflichtet. Nachgenannte Vorschriften der UEFA sind für den DFB, seine Mitglieder sowie die Vereine und Kapitalgesellschaften seiner Mitgliedsverbände verbindlich: Statuten, Rechtspflegeordnung, Dopingreglement und die Reglemente für die europäischen Wettbewerbsspiele und die dazuge- hörigen Regelungen. Insbesondere anerkennen der DFB, seine Mitglie- der, Spieler und Offiziellen die UEFA-Statuten. Auf Artikel 59 bis 63 der UEFA-Statuten wird verwiesen. Antrag Nr. 14
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