DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
37 bb) der Satzung durch einen, der Süddeutsche Fußball-Verband durch zwei Vizepräsidenten vertreten sein. Am jeweiligen ersten Wahlgang bezüglich jedes Vizepräsidenten nehmen unter Wegfall des Regional- verbands, dem der gewählte 1. Vizepräsident Amateurfußball ange- hört, in der Reihenfolge Norddeutscher Fußball-Verband, Nordost- deutscher Fußballverband, Süddeutscher Fußball-Verband (1. Ver- treter), Fußball-Regional-Verband Südwest, Westdeutscher Fußball- verband und Süddeutscher Fußball-Verband (2. Vertreter) nur die Kandidaten teil, die von dem jeweiligen Regionalverband oder den ihm angehörigen Landesverbänden vorgeschlagen worden sind. Er- langt keiner dieser Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, nehmen am Folgewahlgang sämtliche vorgeschlagenen Kandidaten teil. Die nach § 27 der Satzung Berechtigten können für alle Wahlgänge Vorschläge einbringen. Wählbar sind grundsätzlich nur Kan- didaten aus Regionalverbandsbereichen, die bei den vorhergegangenen Wahlgängen noch nicht bzw. im Fall des Süddeutschen Fußball-Verban- des erst einmal berücksichtigt wurden. BEGRÜNDUNG: Die Änderungen sind Folgeänderungen zu der Änderung des § 33 DFB-Sat- zung. Es soll gewährleistet werden, dass grundsätzlich alle Regionalverbände durch einen Vizepräsidenten im DFB-Präsidium vertreten werden. Dement- sprechend sollen künftig im ersten Wahlgang bei der Wahl der Vizepräsi- denten nach § 33 c) bb) der Satzung nur die Kandidaten teilnehmen, die von dem jeweiligen Regionalverband bzw. den ihm angehörigen Landes- verbänden vorgeschlagen worden sind. Lediglich für den Fall, dass im ers- ten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht wird, nehmen sämtliche vorgeschlagenen Kandidaten am Folgewahlgang teil.
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