DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

36 Antrag Nr.: 11 BETREFF: §§ 2 Nr. 3., 7 Nr. 3. Geschäftsordnung für den Bundestag und den Vorstand (GOBV) ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, §§ 2 Nr. 3. und 7 Nr. 3. Geschäftsordnung für den Bundestag und den Vorstand (GOBV) zu ändern und zu ergänzen: § 2 Beschlussfähigkeit, Sitzungsleitung [Nrn. 1. und 2. unverändert] 3. Die Sitzungen werden vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten geleitet (§ 33 Absatz 1 b) der Satzung). Die Reihenfolge ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums (§ 34 Absatz 4 der Sat- zung). Bei Verhinderung erfolgt die Leitung durch den Generalsekretär oder den Schatzmeister. [Nrn. 4. – 6. unverändert] § 7 Wahlen [Nrn. 1. und 2. unverändert] 3. Die Wahlen und Bestätigungen zum Präsidium erfolgen in der Reihen- folge des § 33 Absatz 1, a) – c e ) der Satzung. Die Wahl des 1. Vizepräsidenten (Präsidiumsmitglied für Amateurfußball und Angelegenheiten der Regional- und Landesverbände) erfolgt auf Vorschlag der Konferenz der Regional- und Landesverbandsvorsitzen- den (§ 57 der Satzung). Mit der Wahl zum 1. Vizepräsidenten ist die Wahl für eines der sieben in § 33 c), bb) der Satzung genannten Vizepräsiden- ten Ressorts verbunden. Der Wahlvorschlag muss das betroffene Ress- ort benennen. Die Wahl der Vizepräsidenten nach § 33 c) bb) der Satzung aus den Re- gionalverbänden ist in getrennten Wahlgängen durchzuführen. Jeder Regionalverband soll unter den Vizepräsidenten nach § 33 b) und c) Antrag Nr. 11

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