DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
16 BEGRÜNDUNG: Die Änderungen in § 26 Nrn. 6., 7. DFB-Satzung sind Folgeänderungen zu der Änderung des § 33 DFB-Satzung. Es soll gewährleistet werden, dass grundsätzlich alle Regionalverbände durch einen Vizepräsidenten im DFB-Präsidium vertreten werden. Dement- sprechend sollen künftig im ersten Wahlgang bei der Wahl der Vizepräsi- denten nach § 33 c) bb) der Satzung nur die Kandidaten teilnehmen, die von dem jeweiligen Regionalverband bzw. den ihm angehörigen Landes- verbänden vorgeschlagen worden sind. Lediglich für den Fall, dass im ers- ten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht wird, nehmen sämtliche vorgeschlagenen Kandidaten am Folgewahlgang teil.
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