DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

15 Antrag Nr. 2 xAntrag Nr.: 2 BETREFF: § 26 Nrn. 6., 7. DFB-Satzung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 26 Nrn. 6. und 7. DFB-Satzung zu ändern und zu ergänzen: § 26 Abstimmungsregelungen und Wahlen [Nrn. 1. bis 5. unverändert] 6. Die Wahlen auf dem Bundestag sind grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl durch Zuruf oder offene Abstimmung erfolgen. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige Vorgeschlagene gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Für die Wahlen der Vizepräsidenten nach § 33 c) bb) gilt, dass am ers- ten Wahlgang nur die Kandidaten teilnehmen, die von dem jeweiligen Regionalverband oder den ihm angehörenden Landesverbänden vor- geschlagen worden sind. Erlangt keiner dieser Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, nehmen am Folgewahlgang sämtli- che vorgeschlagenen Kandidaten teil. Das Nähere bestimmt die Ge- schäftsordnung für den Bundestag. 7. Hat im ersten Wahlgang (bzw. im Folgewahlgang nach § 26 Nr. 6., Abs. 3, Satz 2) keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit er- langt, so erfolgt in einem zweiten imnächsten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. [Nrn. 8. bis 10. unverändert]

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