DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
142 b) c) Junioren/Juniorinnen mit wechselnden Aufenthaltsorten (z.B. wegen getrennt lebender Eltern). c) d) Juniorinnen, denen ihr Stammverein in ihrer Altersklasse - keine Möglichkeit bietet, in einer Jungen- und Mädchen- mannschaft zum Einsatz zu kommen oder - keine leistungsgerechte Möglichkeit bietet, in einer Jungen- und Mädchenmannschaft zum Einsatz zu kommen; die Re- gelung der Einzelheiten obliegt dem zuständigen Mitglieds- verband. 3. Das Zweitspielrecht ist grundsätzlich auf die eigene Altersklasse beschränkt. Der Einsatz in der nächsthöheren Altersklasse beim Zweitverein ist zulässig, wenn im Stammverein auch keine Spiel- möglichkeit in der nächsthöheren Altersklasse besteht. [alt Nr. 3. wird neu Nr. 4.] [alt Nr. 4. wird neu Nr. 5.] Die Änderungen treten zum 01.07.2020 in Kraft. BEGRÜNDUNG: Durch diese Änderung werden die bisherigen Bestimmungen neu struktu- riert. Dadurch wird aus dem Normtext nunmehr deutlicher erkennbar, dass die Erteilung eines Zweitspielrechts nur unter den in Nr. 2. a) – d) genann- ten Voraussetzungen zulässig wird. Diese lassen sich in die Kategorien „keine Mannschaft im Stammverein“, „Überhangspieler/-spielerin“, „wech- selnde Aufenthaltsorte“ sowie „Juniorinnen“ unterteilen. Somit wird für die Vereine, die Verbandsmitarbeiter und die Schiedsrichter klar ersichtlich, unter welcher Voraussetzung das Zweitspielrecht ausgesprochen wurde, wodurch eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung erleichtert wer- den soll. Zudem kann die jeweilige Voraussetzung, unter der das Zweitspielrecht beantragt und erteilt wird, imDFBnet abgebildet werden, wodurch die Nut- zung der Online-Antragsstellung vereinfacht werden soll. Dies kann zu einer vermehrten Nutzung der Online-Antragsstellung und, damit einhergehend, zu einer prozessökonomischeren Antragsstellung und -bearbeitung bei den Landesverbänden führen. Weiterhin erfolgen - entsprechend dem Änderungsantrag bzgl. § 10 Nr. 6. DFB-Spielordnung, der das Zweitspielrecht im Herren- und Frauenbereich regelt - Klarstellungen der bisherigen jugendspezifischen Regelung.
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