DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
141 Antrag Nr.: 47 BETREFF: § 7f DFB-Jugendordnung ANTRAGSTELLER: Hamburger Fußball-Verband, Hessischer Fußball-Verband ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 7f DFB-Jugendordnung zu ändern und zu ergänzen: § 7f Zweitspielrecht Die Mitgliedsverbände können Junioren/Juniorinnen in ihren Spielklassen unter den nachfolgenden Voraussetzungen für jeweils eine Spielzeit ein Zweitspielrecht erteilen. 1. Es ist ein Antrag zu stellen, dem beide Vereine, die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter des Spielers/der Spielerin und die zuständi- gen Verbandsausschüsse zustimmen. Das Zweitspielrecht wird auch mitgliedsverbandsübergreifend ermöglicht. Für landesverbandsübergreifende Spielklassen darf ein Zweitspiel- recht nur erteilt werden, wenn der Antrag einschließlich der erfor- derlichen Zustimmungen bis zum 31. Januar eines Jahres bei dem für die Erteilung zuständigen Mitgliedsverband eingeht. Hinsichtlich einer Verkürzung der Wartefrist gemäß § 3 Nr. 4. a) sind bei späteren Vereinswechseln sämtliche Spiele sowohl beim Stamm- als auch beim Zweitverein zu berücksichtigen. Mit der Abmeldung beim Stammverein erlischt automatisch das Zweitspielrecht des Juniors/der Juniorin. 2. Die Erteilung eines Zweitspielrechts ist nur möglich für a) Junioren/Juniorinnen, deren Stammverein in ihrer Altersklasse keine Mannschaft gemeldet hat . Oder b) Junioren/Juniorinnen, deren Stammverein in ihrer Alters- klasse über zu viele Spieler/Spielerinnen verfügt (Überhang- spieler/-spielerin) ; wird in einem solchen Fall ein Zweitspiel- recht erteilt, verlieren die Junioren/Juniorinnen in ihren Stammvereinen die Spielberechtigung für Mannschaften ihrer Altersklasse. Antrag Nr. 47
RkJQdWJsaXNoZXIy OTA4MjA=