DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
139 aufnahme entzogen. Diese bestehende Rechtslage kann daher insbeson- dere in Fällen, in denen nach vollständig durchgeführter Beweisaufnahme der Einspruch zurückgenommen wird, dazu führen, dass im Ergebnis „se- henden Auges“ eine Entscheidung ergehen muss, die angesichts der nun- mehrigen Erkenntnisse der Beweisaufnahme nicht mehr als sachgerecht einzustufen ist. Durch ein Zustimmungserfordernis des Kontrollausschusses soll die Befas- sungskompetenz des Sportgerichts in diesen Fällen gesichert werden, da davon auszugehen ist, dass dieser der Rücknahme nur dann zustimmt, wenn das Ergebnis des summarischen Verfahrens im Hinblick auf die Er- gebnisse der Beweisaufnahme sachgerecht erscheint. Das beantragte Zustimmungserfordernis orientiert sich an den §§ 411 Abs. 3 Satz 2, 303 Strafprozessordnung (StPO), die im staatlichen Strafbefehlsver- fahren, welchem das sportgerichtliche Verfahren insoweit nachgebildet ist, für die Einspruchsrücknahme maßgeblich sind.
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