DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

138 Antrag Nr.: 46 BETREFF: § 15 Nr. 4. DFB-Rechts- und Verfahrensordnung ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium, DFB-Kontrollausschuss ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 15 Nr. 4. DFB-Rechts- und Ver- fahrensordnung zu ergänzen: § 15 Entscheidung durch den Einzelrichter [Nrn. 1. – 3. unverändert] 4. Gegen die Entscheidung des Einzelrichters können der Kontrollaus- schuss, der Spieler, sein Verein bzw. dessen Tochtergesellschaft bin- nen 24 Stunden nach Zugang der Entscheidung beim Sportgericht Einspruch einlegen, sofern der Einzelrichter von dem jeweiligen An- trag abgewichen ist. Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, wird er ohne Verhandlung durch Beschluss ver- worfen. Anderenfalls wird Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sportgericht gemäß § 16 Nr. 1. bestimmt. Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils des Sportgerichts zurückgenommen werden , wobei nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung die Zustimmung des Kontrollausschusses hierfür erforderlich ist. BEGRÜNDUNG: Durch diesen Antrag soll vermieden werden, dass die Ergebnisse einer durchgeführten Beweisaufnahme vor den DFB-Rechtsorganen allein durch den Einspruchsführer der Urteilsfindung wieder entzogen werden können. Nach bisheriger Rechtslage kann sich der Einspruchsführer durch die ein- seitige Erklärung der Einspruchsrücknahme einem für ihn ungünstigen Er- gebnis der Beweisaufnahme entziehen. Wurde das Stadium des summari- schen Verfahrens verlassen und eine – oftmals zeit- und kostenintensive – mündliche Verhandlung samt Beweisaufnahme durchgeführt, so ist kein Grund gegeben, weshalb der Einspruchsführer anschließend das für ihn womöglich günstigere Ergebnis der lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wieder für sich beanspruchen können soll. Da das vorangegangene Einzelrichterurteil bereits mit Erklärung der Einspruchs- rücknahme in Rechtskraft erwächst, ist der Sportgerichtsbarkeit die Kom- petenz zur Würdigung und Verwertung der Ergebnisse der Beweis- Antrag Nr. 46

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