DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
123 Ergänzungs- antrag Nr.: 42a BETREFF: § 43 Nrn. 2., 5. DFB-Spielordnung ANTRAGSTELLER: DFB-Spielausschuss ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 43 Nrn. 2., 5. DFB-Spielordnung zu ändern und zu ergänzen: B. Besonderer Teil § 43 Verwarnung (Gelbe Karte) [Nr. 1. unverändert] 2. Ein Spieler einer Mannschaft der 3. Liga, den der Schiedsrichter in fünf Pflichtspielen durch Vorweisen der Gelben Karte verwarnt hat, ist für das Pflichtspiel gesperrt, das dem Spiel folgt, in welchem die fünfte Verwarnung verhängt worden ist. Eine Übertragung auf das neue Spiel- jahr ist ausgeschlossen. Ein Trainer oder Funktionsträger einer Mannschaft der 3. Liga, den der Schiedsrichter in vier Pflichtspielen durch Vorweisen der Gelben Karte verwarnt hat, ist für das Pflichtspiel gesperrt (Aufenthaltsver- bot), das dem Spiel folgt, in welchem die vierte Verwarnung ver- hängt worden ist; § 33 Nr. 3. c), Nr. 4. DFB-Ausbildungsordnung gilt entsprechend. Eine Übertragung auf das neue Spieljahr ist ausge- schlossen. Pflichtspiele in diesem Sinne sind Meisterschaftsspiele der 3. Liga. Sonstige Sperrstrafen hemmen eine Sperre gemäß Absatz 1 mit der Folge, dass die Sperre gemäß Absatz 1 im Anschluss an die Sperre ver- büßt wird. Erhält ein Spieler in einem Spieljahr nach einer verwirkten Sperre fünf weitere Verwarnungen bzw. ein Trainer oder Offizieller vier weitere Verwarnungen , so ist er für das nächste Pflichtspiel gesperrt. [Nrn. 3. und 4. unverändert] Ergänzungs- Antrag Nr. 42a
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