DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT
111 Antrag Nr.: 39 BETREFF: § 9 Nr. 4. DFB-Statut 3. Liga ANTRAGSTELLER: DFB-Präsidium ANTRAG: Der DFB-Bundestag möge beschließen, § 9 Nr. 4. DFB-Statut 3. Liga zu er- gänzen: § 9 Zulassung von Tochtergesellschaften [Nrn. 1. bis 3. unverändert] 4. Kapitalgesellschaften, die aus den Lizenzligen in die 3. Liga absteigen oder aus der 4. Spielklassenebene in die 3. Liga aufsteigen, verfügen über ein eigenes Antragsrecht. Nr. 3. findet insoweit keine Anwendung. Soweit in regionalen Ligen der 4. Spielklassenebene durch den je- weiligen Träger keine Kapitalgesellschaften zum Spielbetrieb zuge- lassen werden, kann ein Verein vor Ablauf der Bewerbungsfrist einer bestehenden Tochtergesellschaft ein Antragsrecht für die 3. Liga einräumen. Das Antragsrecht des Muttervereins erlischt in diesem Fall. Die Zulassung wird der Tochtergesellschaft nur erteilt, wenn diese sämtliche allgemeinen und besonderen Zulassungsvorausset- zungen für Kapitalgesellschaften, einschließlich der erforderlichen mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins (Nr. 1., § 16c der Sat- zung des DFB), fristgemäß erfüllt und die Übertragung des Antrags- rechts ebenfalls innerhalb der Bewerbungsfrist (Ausschlussfrist) nachgewiesen wird. Ein Verfahren nach Nr. 3. ist nicht durchzu- führen. BEGRÜNDUNG: In einzelnen regionalen Ligen der 4. Spielklassenebene sollen zukünftig nur noch Vereine und keine Kapitalgesellschaften mehr zum Spielbetrieb zugelassen werden. Dies hat zur Folge, dass etwaige Tochtergesellschaften nicht mehr über ein eigenes Antragsrecht für eine Zulassung zur 3. Liga nach § 9 Nr. 4. DFB-Statut 3. Liga verfügen. Durch diesen Antrag wird eine Möglichkeit geschaffen, dass Tochtergesell- schaften dennoch unmittelbar zur 3. Liga zugelassen werden können, wenn ausschließlich diese am Spielbetrieb der 3. Liga teilnehmen sollen. Ande- renfalls müsste erst der Mutterverein das Zulassungsverfahren zur 3. Liga Antrag Nr. 39
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