DFB - BUND FÜR DIE ZUKUNFT

101 § 51 Durchführung des Spielbetriebs Dem Spielausschuss obliegt es, die Einhaltung der Vorschriften der Spiel- ordnung für den Spielbetrieb zu überwachen und für ihre Einhaltung zu sor- gen, soweit diese Zuständigkeit nicht anderen Organen des DFB durch des- sen Satzung und Ordnungen übertragen ist. Er ist insbesondere berechtigt, Durchführungsbestimmungen zur Spielordnung sowie zur Futsal-Ord- nung zu erlassen, die der Zustimmung des DFB-Präsidiums bedürfen; so- weit es um Bundeswettbewerbe der Junioren und Juniorinnen geht, ist der Jugendausschuss berechtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die der Zustimmung des DFB-Präsidiums bedürfen. § 52 Terminlisten und Medienrechte [Nrn. 1. – 2. unverändert] 3. § 5 des DFB-Statuts für die 3. Liga sowie, § 5 des DFB-Statuts für die Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga sowie § 59 der Futsal- Ordnung bleiben unberührt.

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