Wahl des Vorstands

Nach § 27 Abs. 1 BGB erfolgt die Bestellung des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Diese Zuständigkeit kann in der Satzung anders geregelt werden, indem die Bestellung des Vorstandes einem besonderen Organ übertragen wird, z. B. einem Präsidium, Beirat, Kuratorium. In jedem Fall muss mit der Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister sowie bei der Anmeldung neu gewählter Vorstandsmitglieder auch eine Abschrift über die Bestellung dieses Organs beim Registergericht eingereicht werden.

Quelle: VIBSS

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