Organhaftung des Vereins

Die Organhaftung des Vereins aus § 31 BGB greift nur ein, wenn der verfassungsmäßig berufene Vertreter des Vereins „in Ausführung der zustehenden Verrichtung“ gehandelt hat.

Der Vorstand oder ein anderes Vereinsorgan muss also bei der schädigenden Handlung, um die es geht, in „amtlicher“ Eigenschaft, eben als Vorstand oder Vereinsorgan und nicht als Privatperson gehandelt haben. Zwischen seinem Aufgabenkreis und der schädigenden Handlung muss ein sachlicher, nicht bloß ein zufälliger, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen.

Nicht erforderlich für die Haftung ist, dass die Handlung durch die Vertretungsmacht des Vorstandes oder des anderen Vereinsorgans gedeckt war. § 31 BGB erstreckt sich auch und gerade auf solche Fälle, in denen das Organ seine Vertretungsmacht überschritten hat. Allerdings darf sich das Vereinsorgan nicht so weit von seinem Aufgabenkreis entfernt haben, dass es für einen Außenstehenden erkennbar außerhalb des allgemeinen Rahmens der ihm übertragenen Aufgaben gehandelt hat.

Beispiele

Je nach der Organisation des Vereins können verfassungsmäßig berufene Vertreter i. S. des § 31 BGB sein:

  • der Geschäftsführer des Vereins
  • der Leiter einer Vereinsgeschäftsstelle
  • der Leiter einer Vereinsabteilung z. B. bei einem Sportverein, der Leiter bestimmter vereinseigener Einrichtungen (Sportzentren)
  • der Vorstand einer unselbständigen Untergliederung oder Fachgruppe eines Gesamtvereins und
  • sonstige Personen mit verantwortungsvollen Funktionen, die sie für die Öffentlichkeit als Repräsentanten des Vereins erscheinen lassen

Quelle: VIBSS

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