Gemeinnützigkeit

Vorteile der Gemeinnützigkeit

Im Zentrum des steuerlichen Handelns der meisten eingetragenen Sportvereine steht der Begriff der Gemeinnützigkeit, da ein Sportverein, der als gemeinnützige Körperschaft anerkannt worden ist, eine Reihe von Steuervergünstigungen genießt. Dazu zählen beispielsweise die Befreiung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer, der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % und die Option zur Zahlung von Übungsleiterfreibeträgen und Ehrenamtspauschalen. Die Möglichkeit zum Empfang von steuerbegünstigten Spenden spielt in der Vereinspraxis ebenfalls eine wichtige Rolle. Die einzelnen Vorschriften zur Gemeinnützigkeit sind in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Eine Anerkennung kann allerdings erst nach entsprechender vorheriger Antragstellung und Prüfung beim örtlich zuständigen Finanzamt erfolgen.

Antragstellung

Anders als bei Sportvereinen, deren Gemeinnützigkeit bereits anerkannt worden ist und die dann alle drei Jahre durch das Einreichen einer sogenannten Gemeinnützigkeitserklärung den Nachweis erneut erbringen müssen, benötigt ein Sportverein zur erstmaligen Beantragung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt folgende Unterlagen:

  • Vereinssatzung
  • Gründungsprotokoll
  • schriftlicher Antrag zur Erteilung der Gemeinnützigkeit

Vereinssatzung

Durch § 60 der Abgabenordnung (AO) schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Vereinssatzung eines gemeinnützigen Vereins folgende Regelungen enthalten muss, die sich aus einer in das Gesetz eingefügten Mustersatzung ergeben, die auch in der Anlage 1 zu § 60 AO zu finden ist.

Ein Sportverein muss die in § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO aufgeführte Förderung des Sports zwingend in seine Satzung aufnehmen und diesen Zweck praktisch verfolgen.

Ein Sportverein darf, wie in § 56 AO aufgeführt, neben seiner eigentlichen gemeinnützigen Zielsetzung keine weiteren Zwecke verfolgen, die satzungsfremd sind und nicht steuerbegünstigt sind. Diese Regelung schließt jedoch nicht aus, dass sich ein Sportverein wirtschaftlich betätigen darf – allerdings darf diese wirtschaftliche Betätigung oder Vermögensverwaltung in der Gesamtschau nicht zum Selbstzweck werden, d. h., die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks darf dabei nicht in den Hintergrund treten. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und die Vermögensverwaltung müssen ihren Grund in der Beschaffung von Mitteln für den gemeinnützigen Satzungszweck haben. Wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert, schadet dies jedoch ausdrücklich nicht (§ 58 Nr. 8 AO)!

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 57 AO) legt fest, dass der Sportverein als eine gemeinnützige Körperschaft seine Ziele unmittelbar, d. h. selbst verwirklichen muss. Die zeitnahe Verwendung aller Finanzmittel für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke des Vereins ist ebenfalls als Bestandteil der Unmittelbarkeit aufzuführen. Dabei bedeutet eine zeitnahe Mittelverwendung, dass die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Das Vereinsvermögen und zulässig gebildete Rücklagen unterliegen jedoch nicht dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung.

Die Tätigkeit des Sportvereins muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen, wie in § 52 AO festgelegt. So darf ein Sportverein den Kreis seiner Mitglieder nicht dadurch klein halten, dass er besonders hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge verlangt oder die Beschränkung auf eine geschlossene Gruppe wie Familienangehörige oder die Belegschaft eines Unternehmens festlegt.

Die Grundsätze der Selbstlosigkeit sind in § 55 AO festgelegt und regeln, dass Sportvereine sich nicht in erster Linie wirtschaftlich betätigen dürfen, keine Gewinne oder Zuwendungen an ihre Mitglieder weiterleiten dürfen und die zur Verfügung stehenden Mittel zeitnah verwenden müssen. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind allerdings bestimmte Formen der Rücklagenbildung.

Der Grundsatz der Vermögensbindung ist im § 61 AO festgelegt und bestimmt, dass bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen des Vereins auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Stadt oder Gemeinde) oder auf einen gemeinnützigen Verein übergehen und von diesen verwendet werden muss. Das Vermögen darf somit nicht an nichtgemeinnützige juristische Personen oder z. B. an die Vereinsmitglieder ausgeschüttet werden.

 

Der Gesetzgeber hat die Anerkennung der Gemeinnützigkeit mit Hilfe der Abgabenordnung geregelt und dazu diese sechs unterschiedlichen Satzungsinhalte formuliert, die zwingend aufgeführt werden müssen!