Ehrenamtspauschale

Sonstige Tätigkeiten innerhalb eines Sportvereins, die nicht die für einen Übungsleiterfreibetrag notwendigen Merkmale aufweisen, können stattdessen über die sogenannte Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) als Steuerfreibetrag angesetzt werden. Der Jahresfreibetrag beläuft sich nach einer Gesetzesnovellierung in 2020 (Ehrenamtsstärkungsgesetz) rückwirkend zum 1.1.2021 auf 840,00 Euro und kann ebenso wie der Übungsleiterfreibetrag auf zwölf Monate verteilt werden.

Nicht möglich ist es, dass Vereinsmitarbeiter, die bereits den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen haben, für dieselbe Tätigkeit noch zusätzlich mit der Ehrenamtspauschale aufstocken.

Klassische steuer- und abgabenbegünstigte Tätigkeiten im Sinne der Regelungen zur Ehrenamtspauschale sind Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Kassierer, Platzwarte oder als Büro- oder Reinigungskraft.

Vereinssatzung

Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (sog. Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist (BMF-Schreiben vom 14.10.2009). Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstandes regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder zahlt, verstößt gegen das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 (1) AO)!

Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird.

Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Ein Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 (1) Nr. 3 AO).

Quelle: VIBSS

Die rechtlichen Informationen sollen lediglich eine Orientierung ermöglichen und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung im konkreten Einzelfall durch den Betroffenen selbst. Hinweise und Fakten, aber auch die Rechtsanwendung selbst unterliegen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Es kann daher keine Haftung dafür übernommen werden, dass die Informationen fehlerfrei und aktuell sind. Wir empfehlen dringend im Einzelfall ergänzend steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.