Wie viel Lärm darf Sport machen?

Fragen und Antworten zur Sportanlagenlärmschutzverordnung

SALVO – abgekürzt steht das für "Sportanlagenlärmschutzverordnung" und ist für Fußballvereine durchaus relevant. Sie regelt die Immissionsrichtwerte von Sportanlagen, also auch zu welchen Zeiten in welchen Gebieten mit wie viel Dezibel Fußball gespielt darf. Im Jahr 2017 haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat einer SALVO-Reform zugestimmt, seit September 2017 ist sie in Kraft.

Das hat sich durch die Neuregelungen zugunsten der Vereine geändert:

1. Mehr Sportlärm zu Ruhezeiten erlaubt

Die Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr wurden um 5 Dezibel erhöht, entsprechen nun den tagsüber geltenden Werten.
Wenn beispielsweise ein Sportplatz innerhalb der abendlichen Ruhezeiten bisher nur 40 Minuten genutzt werden konnte, ist dank der Neuregelung eine Nutzung während der gesamten zweistündigen Ruhezeit zulässig.


2. Mehr Sportlärm in urbanen Gebieten erlaubt

Die neue Baugebietskategorie "Urbane Gebiete" wurde in die SALVO eingefügt. Dort darf es mit 45 bis 63 Dezibel etwas lauter sein als in sogenannten Kern- oder Wohngebieten.
Je nachdem, ob eine Sportanlage in einem Gewerbe-, Wohn- oder Kurgebiet liegt und zu welcher Zeit gespielt oder trainiert wird, variieren die Lärm-Richtwerte zwischen 65 und 35 Dezibel.

Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

  1. in Gewerbegebieten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),
    tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 dB(A), im Übrigen 65 dB(A),
    nachts 50 dB(A),
  2. in urbanen Gebieten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 63 dB(A),
    tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 58 dB(A), im Übrigen 63 dB(A),
    nachts 45 dB(A),
  3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A),
    tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 dB(A), im Übrigen 60 dB(A),
    nachts 45 dB(A),
  4. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),
    tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A),
    nachts 40 dB(A),
  5. in reinen Wohngebieten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),
    tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 45 dB(A), im Übrigen 50 dB(A),
    nachts 35 dB(A),

3. Keine Nachteile bei der Modernisierung von Altanlagen (Altanlagenbonus)

Modernisierungen von Anlagen, die vor 1991 errichtet wurden, sind künftig rechtlich besser abgesichert. Für ältere Plätze galt bis dato ein sogenannter Altanlagenbonus, der höhere Lärmschutzgrenzen erlaubte. Dieser bleibt nun im Grundsatz auch bei Umbauten und Nutzungsänderungen erhalten, also wenn zum Beispiel ein alter Hartplatz auf Kunstrasen umgerüstet wird.
Fälle wie der des FC Teutonia Hamburg, dem nach der Modernisierung das Betreten des neuen Kunstrasens aufgrund veränderter Regelungen nahezu komplett verboten wurde, sind nun nicht mehr zu befürchten.

  • Flutlichtanlagen,
  • nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m²,
  • nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m²,
  • Einrichtung von Sport- und Spielflächen,
  • Werbeanlagen,
  • Zugänge und Zufahrten,
  • Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach und Außenwandflächen,
  • Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung,
  • Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden,
  • Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,
  • Instandhaltungsmaßnahmen,
  • Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen,
  • Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen,
  • Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche,
  • Neubau von Garagen,
  • Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,
  • Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen,
  • Beregnungsanlagen,
  • Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen,
  • Rückbau von Teilen der Anlage,
  • Lärmschutzmaßnahmen,
  • Neubau von Vereinsheimen und
  • Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.

4. Geringere Abstände zwischen Sportanlagen und heranrückender Wohnbebauung

Besonders interessant für innerstädtische Vereine: Die Innenstädte sollen städtebaulich verdichtet, die wohnortnahe Sportausübung gefördert werden. Hierfür wurden die in der SALVO festgeschriebenen Abstände zwischen Sportanlagen und heranrückender Wohnbebauung in etwa halbiert.
Sollte beispielsweise ein Fußballplatz neben einem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet errichtet werden, auf dem abends sowie an Sonn- und Feiertagen mittags gespielt werden soll, hätte bisher ein Mindestabstand von 150 Metern zwischen Anstoßpunkt und Wohngebiet gegolten. Nach der Neuregelung wurde dieser Mindestabstand auf 85 Metern reduziert. Geht es um bestehende Anlagen, die vom Altanlagenbonus profitieren, könnten unter Umständen 30 Meter Abstand zwischen Spielfeldrand und Wohnbebauung ausreichen.

DFB-Präsident Reinhard Grindel hatte sich höchstpersönlich für die SALVO-Reform eingesetzt: ""Die Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist ein wichtiges Mittel und hilft den Vereinen an der Basis. Für viele Fußballvereine, die Kunstrasenplätze gebaut haben, bedeutet das mehr Trainingszeiten und einen erweiterten Spielbetrieb am Wochenende. Die unmögliche Situation, dass in großen Städten Vereine Aufnahmestopps für Kinder und Jugendliche erlassen mussten, kann damit zumindest teilweise überwunden werden."


Stand: November 2017

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