FAQs zum Thema Recht

Im Folgenden finden Sie Antworten auf die 50 am meisten gestellten Rechtsfragen von Übungsleitern und Trainer. Fragen, auf die Sie als Vereinsmitarbeiter die richtigen Antworten kennen sollten.

Als Betreuer, als Jugend- oder Übungsleiter wirst du für einen Sportverein tätig. Du handelst im Auftrag des Sportvereins. Diesen Auftrag erhältst du vom Vorstand, also z.B. vom 1. Vorsitzenden oder dem Abteilungsleiter. Häufig wird ein Vertrag geschlossen, aus dem alle Pflichten und Anforderungen zu erkennen sind. Dieser Vertrag muss nicht in schriftlicher Form vorliegen, sondern kann auch mündlich geschlossen werden.

Du musst als Betreuer, Jugend- oder Übungsleiter nicht Mitglied im Verein sein, in dem du tätig wirst. Der Auftraggeber verschafft sich vor deinem Einsatz die Gewissheit, dass du die Pflichten erfüllen kannst und den Anforderungen gewachsen bist. Daher erwartet der Vereinsvorstand häufig, dass du entsprechende Lizenzen hast wie z.B. die ÜL-C-Lizenz. Versicherungsschutz für deine Tätigkeit besteht über die Sporthilfe e.V. und die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auch ohne Lizenz und ohne Vereinsmitgliedschaft.

Wichtig ist es, vor der Aktivität grundsätzlich zu klären, dass es sich bei dieser Aktivität um eine Vereinsveranstaltung handelt, du also im Auftrag des Vereins handelst. Dann bis du verantwortlich und die Teilnehmer sind versichert. Mit Minderjährigen solltest du nach dem Training nur dann ein Eis essen gehen, wenn die Erziehungsberechtigten Kenntnis haben und ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben. Das Eisessen kann dann als Vereinsveranstaltung angesehen werden, wenn es zum regelmäßigen Angebot der Jugendarbeit gehört, das vom Vorstand genehmigt wurde. Dann sind die ÜL/JL den Minderjährigen gegenüber aufsichtspflichtig.

Ja, wenn das mit dem Vorstand und bei Minderjährigen mit deren gesetzlichen Vertretern so vereinbart ist. Dann darfst du z.B. das Handballtraining bei großer Hitze durch einen Schwimmbadbesuch ersetzen. Wer den Trainingssport z.B. nur von der Halle auf den nahe gelegenen Sportplatz verlegen will, darf das auch ohne Genehmigung, weil damit keine zusätzlichen Gefahrenquellen geschaffen werden.

Ja, wenn alle notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden. Dazu gehören:

  • Der Vorstand muss informiert sein.
  • Dein Vertreter muss für diese Aufgabe vom Vorstand eingesetzt werden.

Bei kurzfristiger Verhinderung muss der für diesen Fall eingesetzte Vertreter vom ÜL umgehend informiert werden, so dass diese Person die Leitung der Trainingsstunde übernehmen kann. Falls keine Vertretungsregelung für kurzfristige Verhinderungen besteht, muss die im Vorfeld aufgestellte „Telefonkette“ in Gang gesetzt werden, so dass alle Teilnehmer/innen bzw. deren Erziehungsberechtigte erfahren, dass die Trainingsstunde abgesagt ist. Notfalls muss eine Person gefunden werden, die vor Ort über den Ausfall informiert und bei den Kindern für den Heimweg Sorge trägt. Keinesfalls dürfen sich Minderjährige ohne Aufsicht an oder in der Übungsstätte aufhalten.

Die Gruppe muss im Vorfeld auf solche Situationen vorbereitet werden und wissen, wie sie sich bei deiner Abwesenheit zu verhalten hat. Gefährliche Beschäftigungen müssen während der kurzen Abwesenheit eingestellt und gefährliche Gegenstände weggeschlossen werden. Bei der Leitung von Gruppen Minderjähriger müssen je nach Alter weitere Grundsätze berücksichtigt werden, z.B. das älteste Kind auffordern, dich bei sich abzeichnenden Gefahren sofort zu verständigen.

Darüber hinaus solltest du anstreben, dass Minderjährige altersangemessen lernen können, eigenverantwortlich zu handeln und dabei erleben, dass du ihnen verantwortliches Handeln zutraust. Zu beachten ist bei alledem, dass der Gang vor die Turnhalle, um eine Zigarette zu rauchen, keinen wichtigen Grund darstellt, die Gruppe kurz aus den Augen zu lassen und damit als Aufsichtspflichtverletzung ausgelegt werden kann. Für den Aufsichtspflichtigen kann sich eine Pflicht zum Schadensersatz ergeben, wenn eine zu beaufsichtigende Person einem Dritten widerrechtlich und schuldlos einen Schaden zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genügt wurde oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.

Im Vorhinein müssen entsprechende Absprachen getroffen werden, wie sich die Gruppenmitglieder bei deiner Verspätung verhalten sollen:

  • Die/der ÜL/JL der vorangegangenen Gruppe wird gebeten, bis zu deinem Eintreffen zu warten und die Gruppe in Empfang zu nehmen
  • Die Teilnehmenden werden aufgefordert, vor der Sportstätte bis zu deinem Eintreffen zu warten und die Sportstätte nicht ohne JL/ÜL zu betreten
  • Die Eltern lassen ihre Kinder nicht einfach aus dem Auto aussteigen und fahren weg, sondern vergewissern sich, dass die/der ÜL/JL tatsächlich vor Ort ist.

Die/der sich verspätende ÜL/JL muss die Personen über die Verspätung informieren, die weiteren Schritte einleiten können, z.B. den Hausmeister beauftragen, „die Aufsicht über die wartenden Kinder übernehmen“.

Die Verantwortung beginnt in dem Moment, der mit dem Erziehungsberechtigten vereinbart wurde. Wenn du aber durch das eigene Verhalten signalisierst, dass du dich ab sofort zuständig fühlst, übernimmst du die Aufsichtspflicht stillschweigend. Das geschieht zum Beispiel durch das Aufschließen der Tür zur Sportstätte und das Hineinlassen der Kinder vor Beginn der Übungsstunde.

Du bist für den gesamten Ablauf verantwortlich. Du musst dafür sorgen, dass es nicht zu Schäden und Verletzungen kommt, die durch dein schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten ausgelöst werden. Werden Eltern zu Aufgaben wie ‚Hilfestellung leisten‘ herangezogen, müssen die Eltern entsprechend eingewiesen werden. Deren Handeln muss überprüft und ggf. muss eingegriffen werden. Sie müssen deinen Anweisungen Folge leisten. Selbstverständlich haben die Eltern jederzeit das Recht, mit dem eigenen Kind die Sportstunde abzubrechen und die Sportstätte zu verlassen. In diesem Moment erlischt auch deine Verantwortung dem Kind gegenüber.

Grundsätzlich dürfen Minderjährige nicht vor dem Übungsstundenende nach Hause fahren. Wenn die Eltern diesbezüglich aber schriftlich zugestimmt haben, dann endet die Verantwortung beim Verlassen der Sportstätte. Daraus ergibt sich, dass Minderjährige ohne Zustimmung der Eltern auch nicht aus disziplinarischen Gründen nach Hause geschickt werden dürfen. Je älter die Minderjährigen sind, umso eher kann ihnen das eigenverantwortliche ‚Nach-Hause-fahren‘ auch vor Ende der Übungsstunde zugetraut werden.

In Bezug auf Beginn und Ende der Aufsichtspflicht muss geklärt sein, ob die Minderjährigen von ihren Eltern übergeben und übernommen werden oder ob sie selbstständig zur Sportstätte kommen und weggehen. Wenn Kinder immer abgeholt werden sollen, ist es wichtig, die Telefonnummern der Eltern zur Verfügung zu haben. Für unvorhergesehene Situationen sollte darauf Wert gelegt werden, dass die Eltern bestimmen, an welche andere Person das eigene Kind übergeben werden darf (z.B. die Großeltern). Die Eltern erklären, dass ihre Kinder uneingeschränkt an allen Aktivitäten teilnehmen dürfen und auch damit einverstanden sind, das Sportangebot in Ausnahmefällen an andere Orte zu verlegen, z.B. bei großer Hitze nach draußen oder bei Regen in die Halle. Diese Elternerklärungen sollten vor Beginn der „Saison“ schriftlich vorliegen.

Es gibt keine generell gültige Lösung. Das Verhalten hängt vom Einzelfall ab und davon, welche konkreten Vereinbarungen mit den Erziehungsberechtigten getroffen wurden. Die Entscheidung hängt auch vom Alter und Entwicklungsstand der Minderjährigen ab. In jedem Falle muss eine zumutbare Zeit gewartet werden, und während des Wartens sollte Kontakt mit Erziehungsberechtigten aufgenommen und deren Verspätung geklärt werden. Sind die Eltern nicht erreichbar und auch keine Informationen über den Verbleib der Eltern zu erhalten, kann z.B. entschieden werden, dass das Kind zunächst in die Obhut des ÜL der nachfolgenden Gruppe übergeben wird. Es wird dann eine Information an die Tür der Sportstätte gehängt, dass das Kind in der Sporthalle abgeholt werden kann. Wird ein Kind dann noch immer nicht abgeholt, muss das Jugendamt oder die Polizei eingeschaltet werden.

Du musst Erste Hilfe leisten und parallel darauf achten, dass die Restgruppe sich so verhält, dass es nicht zu weiteren Verletzungen oder Schäden kommen kann. Dabei muss abgewogen werden zwischen der Schwere der Verletzung und dem daraus resultierenden Betreuungsbedarf des/der Verletzten und der Gefährdungssituation der Restgruppe. Es ist hilfreich, solche Situationen vor dem Eintreffen mit der Gruppe zu üben, so dass alle Handlungen reibungslos klappen, wenn es darauf ankommt. Wenn der Verletzte üblicherweise allein per Fahrrad nach Hause fährt, müssen die Eltern informiert werden, damit diese ihr Kind abholen (z.B. nach einem Zusammenstoß mit dem Kopf). Wenn ein Arzt und/oder ein Krankenwagen hinzugezogen werden müssen, dann ist es in jedem Falle notwendig, die Eltern zu informieren. Wird der/die Minderjährige durch einen Rettungswagen vom Rettungsdienst in ein Krankenhaus gebracht, musst du abwägen, ob du selbst mitfahren musst. Das ist nur möglich, wenn das ohne Gefährdung der Restgruppe geschehen kann.

Ja, wenn dieses mit den Eltern unter definierten Bedingungen so vereinbart ist. Allerdings ist es zu klären, ob du dieses tatsächlich zu den eigenen Aufgaben machen solltest, vor allem, wegen der damit verbundenen Risiken. Zum Beispiel sind Fragen des Versicherungsschutzes im Vorfeld zu klären. Selbstverständlich muss das Auto entsprechend der Vorschriften aus der Straßenverkehrsordnung ordnungsgemäß ausgerüstet sein. Verschuldet der/die ÜL einen Unfall und das mitgenommene Kind kommt zu einem Schaden, kann eine strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung die Folge für die/den ÜL/JL sein.

Generell sollten Jugendliche als Helfer und nicht als Leiter in Übungsgruppen eingesetzt werden und dabei Erfahrungen sammeln, ehe ihnen mit 18 Jahren eine größere Verantwortung zugemutet werden kann.

Wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Jugendliche selbst Gruppen leiten:

  • Ein erfahrener erwachsener ÜL muss regelmäßig als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und sich vergewissern, dass der Jugendliche dieser Aufgabe gewachsen ist.
  • Ein erfahrener erwachsener ÜL muss in der Nähe sein und in Notfällen eingreifen können, z.B. von der Nachbarhalle aus.
  • Die Erziehungsberechtigten des Jugendlichen müssen dem schriftlich zustimmen.
  • Der Vereinsvorstand muss die Beauftragung aussprechen.
  • Der Jugendliche muss sich für diese Aufgabe eignen und z.B. entsprechende Qualifikationen (Übungsleiter-Ausbildung), persönliche Zuverlässigkeit und seelische/soziale Reife besitzen.

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Verkehr eröffnet, die nötigen Schutzvorkehrungen zum Schutze Dritter zu schaffen hat, also für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen hat. Der Sportverein muss aufgetretene Schäden der Stadt umgehend melden, aber bis zum Beheben der Schäden darf die Halle nicht zum Sporttreiben genutzt werden. Handelt es sich um geringfügige Schäden, dann kann der gefährliche Bereich (z.B. eine defekte Steckdose) auch großräumig abgesperrt werden und der Sport in der restlichen Hallenhälfte durchgeführt werden.

Ein defektes Sportgerät muss umgehend aus dem Verkehr gezogen werden und für andere gut sichtbar als defekt gekennzeichnet werden. Der Eigentümer, Pächter oder Verkehrssicherungspflichtige muss informiert werden, damit dieser das Gerät repariert oder entsorgt. Falls in der Sportstätte ein „Schadenhandbuch“ geführt wird, muss das defekte Gerät dort vermerkt werden.

Entscheidend ist, dass von den eingesetzten Geräten keine Gefahren ausgehen können und es nicht zu Schäden in der Sportstätte kommen kann. Der Übungsleiter darf dann auch selbst mitgebrachte Gegenstände einsetzen.

Beim Einsatz von Geräten gilt das gleiche wie bei allen Angeboten, die du umsetzt: Du musst das eingesetzte Gerät kennen und sicher einsetzen können. Du musst die Kompetenz im Umgang mit dem Trampolin nachweisen können. Das gelingt u. a., wenn du erfolgreich an einer entsprechenden Qualifizierung teilgenommen und eine entsprechende Bescheinigung erhalten hast.

Wenn du Sportler in die Sportstätte hineinlässt, übernimmst du stillschweigend die Verantwortung. Du musst dich dann fortlaufend vergewissern, dass diese Personen sich selbst und Dritte nicht schädigen. Du musst dann also auch so lange als Verantwortlicher warten, bis der für die Gruppe Verantwortliche eintrifft. Um diese Verantwortung nicht auf sich zu nehmen, sollten keine Personen in die Sportstätte hineingelassen werden, sondern sie sollten zum Warten vor der Tür aufgefordert werden, bis der zuständige Übungsleiter eintrifft.

Ja. Die Verantwortung für die Gruppe gilt in der Regel vom Eintritt bis zum Verlassen der Sportstätte, Umkleidekabinen gehören dazu. Je nach Gruppenzusammensetzung (z.B. bei Kindergruppen) kann es notwendig sein zu überprüfen und darauf einzuwirken, dass es in der Umkleidekabine nicht zu Schäden kommt. Selbstverständlich muss dabei die Intimsphäre der sich umkleidenden und duschenden Sportler respektiert werden. Bei gemischtgeschlechtlichen Kinder- und Jugendgruppen darf der Eintritt eines/einer männlichen bzw. weiblichen Übungsleiters/in in die Mädchen bzw. Jungenkabine nur erfolgen, wenn dieses unbedingt erforderlich ist und nach deutlichem Klopfen an die Tür mit dem Hinweis, dass man in Kürze eintreten will. Am besten ist es, wenn gemischtgeschlechtliche Gruppen von einer Übungsleiterin und einem Übungsleiter gemeinsam geleitet werden.

Die Aufsichtsführung hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Örtliche Umgebung: Je gefährlicher eine Umgebung ist (z.B. Sport im Wald, Laufen in der Stadt, Fahrrad fahren auf öffentlichen Straßen), umso intensiver musst du die Gruppe im Auge haben).
  • Gefährlichkeit der Beschäftigung: Bei Aktivitäten wie Schwimmen, Turnen an Geräten, Kugelstoßen usw. musst du besonders klare Anweisungen geben und das Geschehen besonders aufmerksam verfolgen.
  • Zusammensetzung der Gruppe: Ist die Gruppe sehr heterogen, was den Leistungsstand, das Sozialverhalten oder die Motivation angeht, muss der Gruppenprozess aufmerksam beobachtet werden, weil vielleicht einzelne Gruppenmitglieder sich und andere wegen fehlender Konzentration, Überforderung oder Verhaltensauffälligkeiten gefährden könnten.
  • Kompetenzen des Übungsleiters: Bist du selbst unsicher bei dem Angebot, das er anleitet, dann musst du besonders sorgfältig planen und ganz konzentriert sein. Im Zweifelsfall musst du darauf verzichten, ein Angebot zu unterbreiten, wenn deine Kompetenzen nicht ausreichen, das Angebot sicher umzusetzen (z.B. Unsicherheiten bei Hilfestellungen, bei Geräteaufbauten, in Bezug auf Beschaffenheit der Sportgeräte).

Das hängt vom Angebot und der örtlichen Umgebung ab sowie von den Kennzeichen der Gruppe und den eigenen Erfahrungen. Bei einem Aerobic-Angebot kannst du durchaus 30 Gruppenmitglieder allein betreuen, während beim Schwimmtraining pro Bahn deutlich weniger Schwimmer von dir im Auge gehalten werden können. Häufig ist es sinnvoll, dass Gruppen von zwei Übungsleitern geleitet werden.

Die Anfrage ablehnen. Die eigenen Bedenken, z.B. wegen der zu großen Gruppengröße, der eigenen fehlenden Kompetenzen o. ä. müssen dem Vorstand gegenüber geäußert werden. Dann wird der Vorstand eine andere Lösung finden. Wer eine Verantwortung übernimmt, der er sich nicht gewachsen fühlt, gefährdet die Sportler/innen und gerät in Gefahr, bei aufgetretenen Schäden zum Schadenersatz herangezogen zu werden und haften zu müssen.

Zuerst musst du die Sportstätte vor jeder Stunde in Augenschein nehmen und die dabei eventuell festgestellten Risiken ausschalten (z.B. Absperren der rutschigen Fläche, infolge eines undichten Daches), und die Angemessenheit der Sportbekleidung überprüfen (Schmuck abnehmen, Sportbrille nutzen, lange Haare zusammenbinden). Danach die Teilnehmer für sicherheitsbewusstes Verhalten sensibilisieren und deutlich machen, welche Verhaltensweisen erwünscht und welche nicht erlaubt sind (Sicherheitskompetenz fördern).

Die Gruppe beim Sporttreiben beobachten und eingreifen, wenn Gefahren auftreten oder Gruppenmitglieder sich nicht an die Regeln halten. Die Verhaltenserwartungen wiederholen und bei erneuten Regelverstößen einen Sportler vom weiteren Mitmachen ausschließen.

Jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit oder das Eigentum (z.B. Sportbekleidung, Schuhe, PKW) eines anderen widerrechtlich verletzt oder beschädigt, haftet auf Schadensersatz. Immer, wenn es bei einer Übungseinheit, einem Training oder auch während eines Wettkampfes zu einem Schaden am Eigentum oder an der Gesundheit eines Sportlers kommt, ist zu prüfen, ob ein Dritter (Mitspieler, Trainer, Übungsleiter, Verein, Vorstand etc.) diesen Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Häufig fehlt es aber bei Verletzungen oder Beschädigungen während der Ausübung des Sports an dem Verschulden.

Du bist prinzipiell dann schadensersatzpflichtig, wenn du durch dein Tun oder Unterlassen den Schaden an den Rechtsgütern (Eigentum, Gesundheit) eines Dritten rechtswidrig und schuldhaft verursacht hast. Manchmal handelt es sich um Sachschäden, z.B. die Beschädigung der Sportbekleidung eines Teilnehmers durch den unsachgemäßen Geräteeinsatz, zumeist um Personenschäden, z.B. eine Verletzung eines Sportlers durch eine fehlerhafte Hilfestellung. Der Schaden muss durch ein Tun oder Unterlassen rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden sein. Fahrlässigkeit und Vorsatz stellen dabei verschiedene Grade des Verschuldens dar.

Damit du den verursachten Schaden nicht persönlich ersetzen musst, tritt bei fahrlässig verursachten Schäden die Haftpflichtversicherung der Sporthilfe e.V. ein. Über die Haftpflichtversicherung der Sporthilfe e.V. sind alle aktiven und passiven Mitglieder der Vereine, alle Vorstandsmitglieder und alle Übungsleiter und Trainer versichert. Wenn du einen Schaden vorsätzlich verursachst, dann besteht kein Versicherungsschutz. Diese Haftpflichtversicherung kümmert sich auch darum, Ansprüche von Geschädigten gegen den Verein und die Mitarbeiter/innen des Vereins zu prüfen und die unberechtigten Ansprüche zurückzuweisen. Falls notwendig, werden dafür auch Kosten für Rechtsanwälte übernommen.

Der Gesetzgeber hat in § 832 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Haftung des Aufsichtspflichtigen für Schäden, die eine aufsichtsbedürftige Person Dritten zufügt, geregelt. Voraussetzungen dieses Anspruchs sind die widerrechtliche Schadenszufügung durch die aufsichtsbedürftige Person bei einem Dritten und die Verletzung der Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht kommt in der Regel den Eltern zu. Die Eltern können diese Aufsichtspflicht aber auch durch Vertrag auf einen Dritten übertragen (§ 832 Absatz 2 BGB). Dieser Absatz findet auf Trainer und Übungsleiter Anwendung. Aufsichtspflicht bedeutet, den Aufsichtsbedürftigen zu beobachten und zu überwachen, zu belehren und aufzuklären. Der erforderliche Umfang der Aufsicht richtet sich nach Alter, Kenntnissen und Fähigkeiten der minderjährigen Sportler.

Der Gesetzgeber hat die Regelung so gestaltet, dass, wenn ein Aufsichtsbedürftiger (also ein minderjähriger Sportler) einem Dritten einen Schaden zufügt, vermutet wird, dass der aufsichtspflichtige Übungsleiter seine Aufsichtspflicht verletzt hat und für den Schaden verantwortlich ist.

Du musst dann vortragen und beweisen, dass du deiner Aufsichtspflicht genügt hast oder dass der Schaden auch bei ausreichender Beaufsichtigung und ständiger Belehrung entstanden wäre.

Fährlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn im Allgemeinen korrekt gehandelt wurde, aber eine Kleinigkeit übersehen wurde, z.B. das eingesetzte Gerät zu oberflächlich in Augenschein genommen wurde.

Bei grober Fahrlässigkeit wird die Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, also nicht beachtet, was jedem einleuchten müsste. Die Unterscheidung von einfach und grob kann wichtig sein bei der Beurteilung der Schuld und damit zusammenhängenden Schadenersatzforderungen und -leistungen.

Vorsätzliches Handeln bedeutet kurz gesagt das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens. Bei einem vorsätzlich verursachten Schaden würde kein Haftpflichtversicherungsschutz für den ÜL bestehen, der ÜL müsste mit dem persönlichen Vermögen für Schadenersatz sorgen.

Strafrechtliche Ermittlungen wegen Körperverletzungen erfolgen immer dann von Amts wegen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Klärung eines Sachverhaltes besteht, sonst wenn ein Strafantrag gestellt wird.

Wann immer es z.B. zu Todesfällen bei Vereins-/Sportveranstaltungen kommt, müssen der Vereinsvorstand und seine Verrichtungsgehilfen damit rechnen, sich strafbar zu machen. Eine fahrlässige Körperverletzung kann zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen. Strafrechtliche Verfolgung wird nach Erstattung einer Anzeige und eines Strafantrages aufgenommen, wenn z.B. ein Kind vom Übungsleiter geschlagen und die Eltern des Kindes den Übungsleiter anzeigen.

Im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen der Sport-Rechtsschutz-Versicherung erhalten die betroffenen Vereinsmitarbeiter Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung im Verfahren wegen der fahrlässigen Verletzung einer Vorschrift des Strafrechts.

Ganz wichtig ist, dass die Sportlerin Vereinsmitglied ist und der Unfall bei einer offiziellen Vereinsveranstaltung passiert ist. Dann besteht Regel-Versicherungsschutz über die Unfallversicherung der Sporthilfe e.V. Der Unfall wird dem Vereinsvorstand gemeldet und dieser stellt sicher, dass ein Formblatt zur Schadensmeldung ausgefüllt und dem Versicherungsbüro der Sporthilfe umgehend zugeschickt wird.

Im Übrigen kann dieser Unfallversicherungsschutz auch von den ÜL/JL und Betreuern in Anspruch genommen werden. Zusätzlich sollte dieser Personenkreis aber immer auch eine Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft (VBG) abgeben (vgl. Frage 38).\ Nichtmitglieder, die an Übungsstunden teilnehmen, sollten auf den fehlenden Versicherungsschutz hingewiesen werden. Der Verein hat allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Zusatzversicherung für Nichtmitglieder abzuschließen.

Versicherungsschutz über die Sporthilfe e.V. besteht auch bei Wegeunfällen. Die Mitglieder des Sportvereins sind also auf den direkten Wegen zu und von Veranstaltungen, für die sie Versicherungsschutz haben, gegen Unfälle versichert. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet nach der Rückkehr mit dem Wiederbetreten.

Zuallererst ist die Ursache der Sportverletzung zu klären. Wenn der Sportverein als Veranstalter die Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem z.B. ein defektes Sportgerät eingesetzt wurde, haftet der Verein für den Schaden. In der Regel tritt bei durch Fahrlässigkeit entstandenen Schäden die durch die Sporthilfe e.V. abgeschlossene Haftpflichtversicherung ein. Wenn der Verein nicht schuldhaft gehandelt hat, kann es zu Schadenersatzleistungen an den verletzten Sportler nur kommen, wenn eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.

Fahrten von und zu Sportstätten und Vereinsveranstaltungen auf dem direkten Weg sind über die Versicherungen der Sporthilfe e.V. unfallversichert. Alle Insassen im PKW sind also versichert, vorausgesetzt, der Unfall wurde nicht vorsätzlich verursacht. Hat der Übungsleiter den Unfall durch fahrlässiges Handeln verschuldet, muss er selbst für die Schäden am eigenen PKW aufkommen. Um finanzielle Risiken für freiwillig engagierte Mitarbeiter im Sportverein so gering wie möglich zu halten, kann der Verein für solche Situationen eine Kfz-Zusatzversicherung abschließen, die dann entsprechend der Versicherungsbedingungen Schäden abdeckt.

Die für Sportvereine zuständige Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) gibt Angestellten oder angestelltenähnlich Tätigen Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen. Somit sind die Aufgaben der VBG:

  • Unfallverhütung (Prävention und Gesundheitsschutz)
  • Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln, Geldleistungen

Versichert sind im Verein beschäftigte Personen wie ÜL, Trainer, Verwaltungskräfte, Platzwarte. Nicht versichert sind in aller Regel Vorstandsmitglieder, freiberuflich Tätige und Vereinsmitglieder bei ihrem Sport und bei Tätigkeiten aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtungen (z.B. in Satzungen festgeschriebene obligatorische Arbeitsstunden). Versicherungsschutz können freiberuflich Tätige durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung erlangen. (Informationen bei der VBG-Hauptverwaltung in Hamburg, Tel.: 040/51460)

Der Verein bezahlt direkt bei der VBG Beiträge für beschäftigte Personen mit Entgelt. Für arbeitnehmerähnlich Tätige (keine Beschäftigten, auch ÜL mit bis zu Euro 2.400,-/Jahr) zahlt der Verein jährlich pauschal Euro 0,20/Vereinsmitglied über die Sporthilfe an die VBG.

Die VBG bietet umfassenden Versicherungsschutz bzgl. Aller Folgen von Arbeitsunfällen inkl. Unfällen auf dem Weg zur/von der Arbeit.

In den Wochenendseminaren für Sportvereine werden die Themen bis hin zu vereinsbezogenen Lösungen bearbeitet.

Auskunft und Buchung: Akademie für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Hotel Schloss Gevelinghausen Schlossstr. 1 59939 Olsberg-Gevelinghausen Tel.: 02904 9716-0 Fax: 02904 9716-30

Bis zur Höhe von Euro 2.400,- pro Kalenderjahr sind Einnahmen von ÜL, die nebenberuflich für gemeinnützige Sportorganisationen tätig sind, steuerfrei. Dieser sogenannte ÜL-Freibetrag gilt seit dem 01.03.2013. Einnahmen aus mehreren Tätigkeiten als ÜL sind dabei zusammenzurechnen. Auch Vereine müssen im Anwendungsbereich dieses Freibetrags keine Steuern abführen. Zu den Einnahmen von ÜL im Rahmen des Freibetrags gehören grundsätzlich alle Zahlungen und steuerlich relevanten Vorteile, die ÜL im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erhalten. Dies sind neben der Vergütung für das Training z.B. auch Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrt zum Training bei Benutzung eines Privatfahrzeugs. Maßgeblich sind insoweit die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften. Die mit der ÜL-Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben dürfen nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen in Höhe von Euro 2.400,- im Kalenderjahr insgesamt übersteigen.

Nein! Weder Verein noch ÜL müssen bei Einnahmen aus der/den ÜL-Tätigkeit/en bis zu Euro 2.400,-/Kalenderjahr Sozialabgaben abführen. Es müssen auch keine Meldungen gegenüber den Krankenkassen vorgenommen werden. Für den Verein gelten Besonderheiten im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Einnahmen sind dann steuerpflichtig. – Der Verein wird mit dem ÜL entweder als Selbstständigem oder als Arbeitnehmer zusammenarbeiten. Als Selbständiger ist der ÜL für die Versteuerung der Einnahmen und für seine soziale Absicherung selbst verantwortlich. Für den ÜL als Arbeitnehmer führt der Verein als Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben ab. Der Status des ÜL als Selbständiger oder Arbeitnehmer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Verein und der ÜL haben die Möglichkeit, den sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Deutschen Rentenversicherung (in Berlin) klären zu lassen.

Grundsätzlich gilt die regelmäßige monatliche Entgeltgrenze von Euro 450,- bei einer geringfügigen Beschäftigung. Die Euro 2.400,- des ÜL-Freibetrages können dabei zusätzlich vom Verein gezahlt werden. Für diese Euro 2.400,- fallen keine Steuern und Sozialabgaben an. Wird der Jahresfreibetrag auf 12 Monate verteilt, kann der Verein an den ÜL auf diese Weise bis zu Euro 650,- monatlich zahlen.

Der Verein verpflichtet sich, die vereinbarten Reiseleistungen zu erbringen. Fehlen Reiseleistungen (z.B. Mahlzeiten), dann muss der Betreuer als Reiseleiter nach Möglichkeit Abhilfe leisten. Der Betreuer als Reiseleiter muss alles tun, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Kann der Betreuer den Reisemangel nicht beheben (also keine dritte Mahlzeit anbieten), so kann der Teilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (also im Restaurant sich eine Mahlzeit bestellen und die Bezahlung der Mahlzeit vom Verein als Reiseveranstalter verlangen). Ist die Reise mangelhaft, so kann der Reiseteilnehmer Ersatzansprüche geltend machen. Ersatzansprüche stehen dem Reiseteilnehmer nur dann nicht zu, wenn er es schuldhaft unterlässt den Mangel der Reise anzuzeigen. Als Betreuer sollte man nur den Reisemangel aufnehmen und den Teilnehmer darauf hinweisen, dass Ersatzansprüche gegenüber dem Verein geltend zu machen sind. Man muss dann einen Vermerk fertigen, dass der Mangel von dem Teilnehmer angezeigt worden ist und ob der Mangel besteht (evtl. Fotos vom mangelhaften Zimmer machen).

Die Verantwortung der Jugendbetreuer beginnt bei der Abfahrt. Der Bus muss in Augenschein genommen werden in Bezug auf für Laien äußerlich sichtbare Verkehrstüchtigkeit, jede/r Reisende braucht einen Sitzplatz, Gänge und Türen müssen frei sein von Gepäck.

Zwar ist der Busfahrer für den Transport verantwortlich, aber der Jugendbetreuer muss eingreifen, wenn Unregelmäßigkeiten auftreten. Vor Ort sind die folgenden Aspekte besonders bedeutsam (eine Auswahl):

  • Die Besonderheiten des Jugendschutzes des Gastlandes müssen berücksichtigt werden. Gegebenenfalls darf den deutschen Jugendlichen nicht alles erlaubt werden, was im Gastland möglich ist, wenn Jugendschutzbestimmungen in Deutschland strengere Regeln umfassen.
  • Wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist, dass Jugendliche ohne Betreuer das Camp-Gelände verlassen können, müssen klare Regeln für solche Situationen aufgestellt sein und deren Einhaltung überprüft werden.
  • Damit sich die Jugendlichen im Camp frei bewegen können, muss das Betreuerteam im Vorfeld eventuell Gefahrenquellen identifizieren, z.B. klare Vorgaben machen, dass der Pool nur unter Aufsicht genutzt werden darf und in der Camp-Gaststätte kein Alkohol getrunken werden darf. Das Betreuerteam muss sich vergewissern, dass die Vorgaben auch berücksichtigt und eingehalten werden.
  • Neben den gemeinsamen Programmaktivitäten innerhalb der Gruppe müssen feste Zeiten vereinbart sein, wann die Jugendlichen im eigenen Bereich sein müssen, das gilt besonders für die Zeiten am Abend und in der Nacht.

Weil eine Radtour zumeist nicht zu den gängigen Vereinsaktivitäten gehört, müssen die Erziehungsberechtigten eine spezielle Elternerklärung abgeben. Auf Folgendes ist zu achten (eine Auswahl):

  • Eine Strecke für die Tour wählen, die abseits viel befahrener Straßen liegt.
  • Genügend Betreuer/innen einsetzen, entsprechend der Gruppengröße und Gruppenzusammensetzung.
  • Den verkehrssicheren Zustand der Fahrräder vor Beginn der Tour feststellen.
  • Die angemessene Ausrüstung der Kinder überprüfen, ein Helm ist ein lebensrettender Kopfschutz.
  • Während der Fahrt eindeutige Verhaltensregeln vereinbaren und deren Einhaltung kontrollieren.
  • Erste-Hilfe-Ausrüstung und Notfall-Telefon dabei haben
  • Je nach Alter evtl. vor der Tour die Radfahrkompetenz der Kinder überprüfen und danach entscheiden, wer mitfahren darf.

Gemischtgeschlechtliche Übernachtung ist immer dann möglich, wenn die Personensorgeberechtigten dem zugestimmt haben und die gemeinsame Unterbringung nicht als Förderung sexueller Handlungen interpretierbar ist. Insofern sind hier enge Grenzen gesetzt. Was genau eine „Förderung sexueller Handlungen“ ist, bleibt häufig unklar.

Hierzu der Gesetztestext:

„Wer sexuelle Handlungen einer Person unter 16 Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuelle Handlungen eines Dritten an einer Person unter 16 Jahren durch seine Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird.bestraft“ (§ 180 StGB).

Insgesamt gilt, dass die sexuelle Selbstbestimmung junger Menschen geschützt werden soll. Daher muss alles verhindert werden, das junge Menschen unter Druck setzt, sexuelle Handlungen zu begehen.

Sexuelle Kontakte eines Jugendbetreuers mit Schutzbefohlenen unter 16 Jahren sind in jedem Falle strafbar. Falls der Jugendbetreuer selbst gerade erst 16 Jahre alt ist, kann unter Beachtung des Einzelfalles von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Sexuelle Kontakte von Jugendbetreuer mit Schutzbefohlenen zwischen 16 und 18 Jahren sind dann strafbar, wenn das durch das Abhängigkeitsverhältnis gegebene Machtgefälle ausgenutzt wird, also z.B. Privilegien eingeräumt werden, wenn sexuelle Kontakte zugelassen werden. Grundsätzlich zu klären ist dabei, was unter sexuellen Handlungen genau zu verstehen ist. Es werden als sexuelle Handlungen solche Handlungen genannt, die von einiger Erheblichkeit im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut sind.

Bei der Beantwortung dieser Frage sind unterschiedliche Ebenen zu betrachten, z.B.:

  • Aufsichtspflicht umsetzen heißt, die Jugendlichen vor Schäden zu bewahren. Alkohol im Jugendalter kann schädlich sein, in Abhängigkeit von der konsumierten Menge.
  • Eltern vertrauen ihre Kinder dem Sportverein an, damit sie dort sinnvoll ihre Freizeit verbringen. Nicht alle Eltern stellen es sich als gute Jugendarbeit vor, dass ihre Minderjährigen dort Alkohol trinken.
  • Der Gesetzgeber hat das Jugendschutzgesetz verabschiedet. Die dort aufgelisteten Vorschriften müssen auch in nicht-öffentlichen Zusammenhängen wie der mannschaftsinternen Feier in der Umkleidekabine Anwendung finden. Danach sind branntweinhaltige Getränke für Jugendliche unter 18 Jahren, Bier und Wein für Jugendliche unter 16 Jahren verboten.
  • Fährt ein alkoholisierter Jugendlicher nach der Meisterfeier mit dem Fahrrad nach Hause und wird in einen Verkehrsunfall verwickelt, kann der Jugendbetreuer wegen Aufsichtspflichtverletzung zur Verantwortung gezogen werden, der das Alkoholtrinken initiiert oder zugelassen hat.
  • Der pädagogische Auftrag eines Jugendbetreuers sollte reflektiert werden: Ist es sinnvoll, Jugendliche im Sportverein in die Alkoholkultur unserer Gesellschaft einzuführen? Sollte er nicht besser alkoholfreie Formen „feucht-fröhlicher“ Meisterschaftsfeiern einführen und damit eine Alternative vorleben.

Bei öffentlichen Veranstaltungen müssen die Vorgaben aus dem Jugendschutzgesetz beachtet werden. Angesichts dessen, dass Alkoholkonsum nur schwer zu kontrollieren ist, sollte auf den Ausschank alkoholischer Getränke vollständig verzichtet werden. Angetrunkene Personen sollte der Zugang verweigert werden.

Je nach Alter der Teilnehmer muss darauf geachtet werden, wann die Veranstaltung beendet werden muss. Bei Minderjährigen ist zu prüfen, auf welche Weise der gefahrlose Heimweg sicherzustellen ist.

Quelle: VIBSS

Die rechtlichen Informationen sollen lediglich eine Orientierung ermöglichen und ersetzen nicht die sorgfältige Prüfung im konkreten Einzelfall durch den Betroffenen selbst. Hinweise und Fakten, aber auch die Rechtsanwendung selbst unterliegen dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Es kann daher keine Haftung dafür übernommen werden, dass die Informationen fehlerfrei und aktuell sind. Wir empfehlen dringend im Einzelfall ergänzend steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.