Sportgericht weist Lotte-Einspruch zurück

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat im Einzelrichter-Verfahren den Einspruch der Sportfreunde Lotte gegen die Wertung des am 5. Mai stattgefundenen Regionalliga-Spiels zwischen Rot-Weiss Essen und Borussia Dortmund II (Endstand 0:4) als unzulässig verworfen.

Der Einspruch wurde von Lotte erst am 21. Mai eingelegt, hätte aber laut Rechts- und Verfahrensordnung des DFB spätestens zwei Tage nach dem Spiel eingelegt werden müssen. Bereits deshalb ist er unzulässig. Zudem hat Lotte als Nicht-Beteiligter des Spiels auch keine Einspruchsberechtigung, und eine Spielmanipulation wurde nicht nachgewiesen.

Die Sportfreunde hatten ihren Einspruch damit begründet, dass der DFB-Kontrollausschuss ein Ermittlungsverfahren gegen drei Essener Spieler eingeleitet hatte, die anlässlich des Spiels gegen Dortmund II gegen ihren Verein gewettet hatten.

Gegen das Urteil des Einzelrichters kann binnen eines Werktages Einspruch beim DFB-Sportgericht eingelegt werden.

[mm]

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Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat im Einzelrichter-Verfahren den Einspruch der Sportfreunde Lotte gegen die Wertung des am 5. Mai stattgefundenen Regionalliga-Spiels zwischen Rot-Weiss Essen und Borussia Dortmund II (Endstand 0:4) als unzulässig verworfen.

Der Einspruch wurde von Lotte erst am 21. Mai eingelegt, hätte aber laut Rechts- und Verfahrensordnung des DFB spätestens zwei Tage nach dem Spiel eingelegt werden müssen. Bereits deshalb ist er unzulässig. Zudem hat Lotte als Nicht-Beteiligter des Spiels auch keine Einspruchsberechtigung, und eine Spielmanipulation wurde nicht nachgewiesen.

Die Sportfreunde hatten ihren Einspruch damit begründet, dass der DFB-Kontrollausschuss ein Ermittlungsverfahren gegen drei Essener Spieler eingeleitet hatte, die anlässlich des Spiels gegen Dortmund II gegen ihren Verein gewettet hatten.

Gegen das Urteil des Einzelrichters kann binnen eines Werktages Einspruch beim DFB-Sportgericht eingelegt werden.