DFB-Bundesgericht weist Wolfsburger Berufung zurück

Das Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat am heutigen Donnerstag in mündlicher Verhandlung die Berufung des VfL Wolfsburg gegen das vorangegangene Urteil des DFB-Sportgerichts vom 16. August zurückgewiesen. Das Sportgericht hatte dem Einspruch des SC Preußen Münster gegen die Wertung des DFB-Pokalspiels gegen den VfL Wolfsburg (1:3 nach Verlängerung) stattgegeben und eine Umwertung des Spiels mit 2:0 zu Gunsten der Münsteraner vorgenommen. Hintergrund ist ein Wechselfehler des VfL Wolfsburg, der sechs statt der erlaubten fünf Wechsel vollzogen hatte.

Achim Späth, der als Vorsitzender des DFB-Bundesgerichts die Sitzung leitete, sagte zur Urteilsbegründung: "Die nicht erlaubte Einwechslung eines sechsten Spielers war grob fahrlässig, da dem VfL Wolfsburg alle notwendigen Informationen zum geltenden Fußballrecht zur Verfügung standen. Dass die beiden Trainer davon möglicherweise nichts wussten, beruht auf einem gravierenden Organisationsverschulden des Vereins, das kraft geltenden Fußballrechts zu der Spielumwertung führt, die das Sportgericht vorgenommen hat."

[sl]

Das Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat am heutigen Donnerstag in mündlicher Verhandlung die Berufung des VfL Wolfsburg gegen das vorangegangene Urteil des DFB-Sportgerichts vom 16. August zurückgewiesen. Das Sportgericht hatte dem Einspruch des SC Preußen Münster gegen die Wertung des DFB-Pokalspiels gegen den VfL Wolfsburg (1:3 nach Verlängerung) stattgegeben und eine Umwertung des Spiels mit 2:0 zu Gunsten der Münsteraner vorgenommen. Hintergrund ist ein Wechselfehler des VfL Wolfsburg, der sechs statt der erlaubten fünf Wechsel vollzogen hatte.

Achim Späth, der als Vorsitzender des DFB-Bundesgerichts die Sitzung leitete, sagte zur Urteilsbegründung: "Die nicht erlaubte Einwechslung eines sechsten Spielers war grob fahrlässig, da dem VfL Wolfsburg alle notwendigen Informationen zum geltenden Fußballrecht zur Verfügung standen. Dass die beiden Trainer davon möglicherweise nichts wussten, beruht auf einem gravierenden Organisationsverschulden des Vereins, das kraft geltenden Fußballrechts zu der Spielumwertung führt, die das Sportgericht vorgenommen hat."