Umwertung des Pokalspiels: Wolfsburg legt Berufung ein

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat am Montag (16. August 2021) in Frankfurt am Main nach mündlicher Verhandlung dem Einspruch des SC Preußen Münster gegen die Wertung des am 8. August 2021 mit 1:3 nach Verlängerung verlorenen DFB-Pokalspiels gegen den VfL Wolfsburg stattgegeben und die Erstrundenpartie mit 2:0 für den SC Preußen Münster gewonnen gewertet. Der VfL Wolfsburg hatte im Laufe des Spiels sechs statt der erlaubten fünf Auswechslungen vorgenommen.

Zur Urteilsbegründung sagte Stephan Oberholz, der stellvertretende Vorsitzende des DFB-Sportgerichts: "Für die Ein- und Auswechslungen sind die Vereine selbst verantwortlich. Zu ihren Grundpflichten gehört, sich über die Auswechselmöglichkeiten zu informieren und entsprechend zu handeln. Gegen diese Pflicht hat der VfL Wolfsburg verstoßen und damit leichtfertig und vermeidbar den zentralen Fehler beim unzulässigen sechsten Einwechselvorgang begangen. Auf ein entlastendes Verschulden des Schiedsrichterteams kann sich der Verein nicht berufen. Es kann offenbleiben, ob der Vierte Offizielle beim Wechselvorgang die Verantwortlichen des Klubs falsch beraten oder unzutreffende Auskünfte erteilt hatte. Selbst wenn man eine solche falsche Information unterstellt, ist der zentrale Ausgangsfehler dem Verein anzulasten, so dass eine etwaige Mitverantwortlichkeit der Schiedsrichter vollständig zurücktritt."

Gegen dieses Urteil hat der VfL Wolfsburg am heutigen Dienstag (17. August 2021) fristgerecht Berufung zum DFB-Bundesgericht eingelegt.

[sl]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat am Montag (16. August 2021) in Frankfurt am Main nach mündlicher Verhandlung dem Einspruch des SC Preußen Münster gegen die Wertung des am 8. August 2021 mit 1:3 nach Verlängerung verlorenen DFB-Pokalspiels gegen den VfL Wolfsburg stattgegeben und die Erstrundenpartie mit 2:0 für den SC Preußen Münster gewonnen gewertet. Der VfL Wolfsburg hatte im Laufe des Spiels sechs statt der erlaubten fünf Auswechslungen vorgenommen.

Zur Urteilsbegründung sagte Stephan Oberholz, der stellvertretende Vorsitzende des DFB-Sportgerichts: "Für die Ein- und Auswechslungen sind die Vereine selbst verantwortlich. Zu ihren Grundpflichten gehört, sich über die Auswechselmöglichkeiten zu informieren und entsprechend zu handeln. Gegen diese Pflicht hat der VfL Wolfsburg verstoßen und damit leichtfertig und vermeidbar den zentralen Fehler beim unzulässigen sechsten Einwechselvorgang begangen. Auf ein entlastendes Verschulden des Schiedsrichterteams kann sich der Verein nicht berufen. Es kann offenbleiben, ob der Vierte Offizielle beim Wechselvorgang die Verantwortlichen des Klubs falsch beraten oder unzutreffende Auskünfte erteilt hatte. Selbst wenn man eine solche falsche Information unterstellt, ist der zentrale Ausgangsfehler dem Verein anzulasten, so dass eine etwaige Mitverantwortlichkeit der Schiedsrichter vollständig zurücktritt."

Gegen dieses Urteil hat der VfL Wolfsburg am heutigen Dienstag (17. August 2021) fristgerecht Berufung zum DFB-Bundesgericht eingelegt.