BGH bestätigt: Vereine haften für Pyrotechnik ihrer Anhänger

Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt im Juni 2020 hat heute auch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einen Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts der 3. Liga ohne Einschränkungen bestätigt. Mit dem heutigen Beschluss des BGH steht fest, dass der FC Carl Zeiss Jena rechtmäßig von den Rechtsinstanzen des DFB zur Zahlung von 24.900 Euro wegen mehrfachen Abbrennens von Pyrotechnik seiner Anhänger verurteilt worden ist. Damit bestätigte der BGH zugleich die ständige Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS), auf die sich die Statuten des DFB und die Rechtspraxis des DFB-Kontrollausschusses und seiner Verbandsgerichtsbarkeit seit vielen Jahren stützen.

Dr. Rainer Koch, der für Recht zuständige 1. DFB-Vizepräsident, sagt dazu: "Der BGH hat heute die seit Jahren geführten rechtlichen Auseinandersetzungen gegen die nationale und internationale Sportrechtsprechung zur Haftung von Vereinen für Fehlverhalten ihrer Anhänger beendet. Damit wurde der DFB uneingeschränkt in seiner Auffassung bestätigt, wonach es bei den von der Verbandsgerichtsbarkeit verhängten Geldstrafen nicht um strafähnliche Sanktionen für in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten von Anhängern, sondern um präventive Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Zuschauerausschreitungen und damit um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs geht."

Koch weiter: "Mit diesem Beschluss ist abschließend und zweifelsfrei sichergestellt, dass die DFB-Rechtsorgane einerseits ihre Arbeit auf der Basis der Richtlinie für die Arbeit des DFB-Kontrollausschusses uneingeschränkt fortsetzen – und dass sie andererseits die Unterstützung und Mitwirkung der Vereine, die anders als der DFB den Zugang zu ihren Anhängern haben, zur Sicherung eines störungsfreien Spielbetriebs einfordern können."

[mm]

Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt im Juni 2020 hat heute auch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einen Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts der 3. Liga ohne Einschränkungen bestätigt. Mit dem heutigen Beschluss des BGH steht fest, dass der FC Carl Zeiss Jena rechtmäßig von den Rechtsinstanzen des DFB zur Zahlung von 24.900 Euro wegen mehrfachen Abbrennens von Pyrotechnik seiner Anhänger verurteilt worden ist. Damit bestätigte der BGH zugleich die ständige Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS), auf die sich die Statuten des DFB und die Rechtspraxis des DFB-Kontrollausschusses und seiner Verbandsgerichtsbarkeit seit vielen Jahren stützen.

Dr. Rainer Koch, der für Recht zuständige 1. DFB-Vizepräsident, sagt dazu: "Der BGH hat heute die seit Jahren geführten rechtlichen Auseinandersetzungen gegen die nationale und internationale Sportrechtsprechung zur Haftung von Vereinen für Fehlverhalten ihrer Anhänger beendet. Damit wurde der DFB uneingeschränkt in seiner Auffassung bestätigt, wonach es bei den von der Verbandsgerichtsbarkeit verhängten Geldstrafen nicht um strafähnliche Sanktionen für in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten von Anhängern, sondern um präventive Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Zuschauerausschreitungen und damit um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs geht."

Koch weiter: "Mit diesem Beschluss ist abschließend und zweifelsfrei sichergestellt, dass die DFB-Rechtsorgane einerseits ihre Arbeit auf der Basis der Richtlinie für die Arbeit des DFB-Kontrollausschusses uneingeschränkt fortsetzen – und dass sie andererseits die Unterstützung und Mitwirkung der Vereine, die anders als der DFB den Zugang zu ihren Anhängern haben, zur Sicherung eines störungsfreien Spielbetriebs einfordern können."