FAQ Kinderschutz

Unbequeme Fragen – konkrete Antworten

  1. Nein! Die präventive Beschäftigung mit Fragen des Kinderschutzes zeichnet einen gut aufgestellten und verantwortlich handelnden Verein aus. Sie haben in Ihrem Haus doch sicher auch Brandmelder, obwohl das Haus noch nicht abgebrannt ist?

  2. Nein! Körperliche Kontakte zwischen Trainer*innen und Kindern gehören zum Fußball dazu und sind in bestimmten Situationen sogar erwünscht, z.B. beim Trösten. Es gibt keinen Grund, Trainer*innen unter Generalverdacht zu stellen. Aber es braucht trotzdem im Verein klare Regeln, wo die Grenzen liegen. Wichtig ist, dass sich die Kinder damit wohl fühlen.

  3. Täter*innen vermeiden typischerweise Konfrontationen und reagieren auf eine (vermutete) Entdeckung häufig mit einem schnellen Vereinsaustritt. Gleichzeitig melden sich dann aber viele bei einem anderen Verein an, um auch dort wieder die Nähe zu Kindern zu suchen. Solche „Wanderbewegungen“ sollten daher von einem Verein kritisch hinterfragt werden: Welche Stationen gab es? Warum hat der*die Trainer*in häufig den Verein gewechselt? Entzieht sich ein*e Trainer*in durch einen Vereinswechsel einer Klärung von Vorwürfen, so informieren Sie den aufnehmenden Verein hierüber. Beschränken Sie dabei die Information auf wahre Tatsachen und lassen dem*r betreffenden Trainer*in die Chance, sich zu rechtfertigen. Vielleicht gibt es für den Vereinswechsel ja auch andere, legitime Gründe.

  4. Ja, im Bereich der Prävention von sexualisierter Gewalt sollte dies sogar die Regel sein. Das Strafgesetzbuch setzt den äußersten Rahmen. Im Verein sollten aber bereits Grenzverletzungen unterbunden werden. Hierzu bedarf es klarer Verhaltensregeln, die die Besonderheiten des Fußballs und die Infrastruktur des Vereins berücksichtigen.

  5. Im Bereich des Kinder- und Jugendfußballs sollte dies nicht erfolgen. Mediziner*innen weisen darauf hin, dass ein echtes pädophiles Krankheitsbild nicht heilbar, sondern nur therapierbar ist. Die (erneute) Nähe zu Kindern stört jede Therapie, die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Übergriffs ist viel zu hoch. Stellen Sie sich die Frage, welche anderen Erwachsenen im Teamumfeld und ob der Vorstand die Verantwortung dafür übernehmen wollen.

  6. Der Begriff der Unschuldsvermutung stammt aus dem Strafrecht: Solange die Schuld nicht bewiesen ist, gilt jeder als unschuldig und darf deshalb nicht bestraft werden. Kinderschutz im Verein bezweckt aber nicht Strafe, sondern Prävention. Daher können Sie einen Trainer, der im Verdacht steht, sein Amt zu missbrauchen, bis zur endgültigen Klärung von der weiteren Tätigkeit ausschließen.

    Zu beachten ist dabei folgendes: Jedes Vorgehen gegen eine konkrete Person erfordert konkrete Anhaltspunkte, die das Vorgehen rechtfertigen, z.B. konkrete Verstöße gegen Verhaltensregeln. Gerüchte alleine ohne objektive Fakten reichen nicht aus. Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen muss beachtet werden: Solange nichts bewiesen ist, müssen sichernde Maßnahmen so schonend wie möglich umgesetzt werden. Denken Sie daran: mit dem Vorwurf der sexualisierten Gewalt gegenüber Kindern könnten Sie eine Existenz vernichten. Schutzbehauptungen wie „er lässt sein Traineramt vorläufig aus privaten Gründen ruhen“ sind nicht nur erlaubt, sondern oftmals sinnvoll!

  7. Wenn die Mannschaft gemeinsam beim Trainer übernachtet, ist das ein mannschaftsbildendes Erlebnis und macht den Kindern meistens Spaß. Dennoch sollten Veranstaltungen mit Übernachtungen nicht im Privathaus des Trainers stattfinden, sondern im Vereinsheim, begleitet von mindestens zwei erwachsenen Aufsichten. Erwachsene und Kinder können den Abend gemeinsam verbringen, aber übernachten in getrennten Räumen. Der Verein sollte die Grundsätze, die für Ferienfreizeiten und Trainingslager gelten, entsprechend anwenden.

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