Zuschauerausschlüsse sind immer nur das letzte Mittel

Nachdem das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) nach erneuten Beleidigungen gegen Hoffenheims Mäzen Dietmar Hopp die gegen Borussia Dortmund verhängte Bewährungsstrafe widerrufen hat, in Folge derer die BVB-Anhänger in den nächsten zwei Spielzeiten nicht ins Hoffenheimer Stadion dürfen, wird in Teilen der Öffentlichkeit wieder über die Praxis der Zuschauerausschlüsse diskutiert. Teilweise wird behauptet, durch den Widerruf der Bewährungsstrafe hätte der DFB Zuschauerausschlüsse wieder eingeführt.

Dazu sagt Dr. Rainer Koch, 1. DFB-Vizepräsident: "Das ist falsch. Im Fall von Borussia Dortmund hatte das Sportgericht nach zahlreichen vorausgegangenen gravierenden Fällen schon im November 2018 für alle Fans klar und unmissverständlich mit Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe entschieden, dass bei einem weiteren Fall von krasser Verunglimpfung Herrn Hopps ein Zuschauerausschluss zwingende Folge sein würde, da andere Sanktionen offenkundig nicht das Zeigen dieser schwer beleidigenden Banner verhindern konnten. Auslöser der aktuellen Kontroversen und Grund des Bewährungswiderrufs war nicht der Wille zur Wiedereinführung von Zuschauerausschlüssen durch den DFB, sondern das wiederholte krasse und nicht hinnehmbare Fehlverhalten von Dortmunder Zuschauern beim Spiel am 20. Dezember 2019 in Hoffenheim - unter anderem die Darstellung Herrn Hopps im Fadenkreuz. Es wurde im Übrigen immer klar kommuniziert, dass Zuschauerausschlüsse nicht kategorisch abgeschafft sind. Seit 2017 verzichtet der Kontrollausschuss im Grundsatz bis auf Weiteres darauf, Sanktionen gegen Vereine zu beantragen, die unmittelbare Wirkung auf Fans haben, die an den Verstößen gegen die Stadionordnung nicht beteiligt waren. Es war aber immer klar, dass Zuschauerausschlüsse als "ultima ratio" nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. An dieser Maßgabe hat sich nichts geändert."

Der DFB hat einige aktuelle Fragen und Antworten als FAQ zusammengestellt.

Auf welcher Grundlage urteilt eigentlich die DFB-Sportgerichtsbarkeit?

Das DFB-Sportgericht urteilt auf Grundlage von Satzung und Ordnungen des DFB. Das Grundgesetz gewährt Vereinen und Verbänden das Recht, ihre innere Verfassung, das heißt das Vereins- und Verbandsleben eigenständig zu gestalten, eigene Spiel- und Organisationsregeln zu definieren, Stadionordnungen festzulegen, ganz generell eigenes Recht zu setzen. Und um diese Statuten durchzusetzen, gibt das Grundgesetz den Verbänden auch das Recht, Verstöße gegen das Verbandsrecht selbst zu sanktionieren.

Wie kam es eigentlich 2018 zur gegen den BVB verhängten Bewährungsstrafe?

Bereits in den Jahren zuvor hatten BVB-Anhänger Hoffenheims Mäzen Dietmar Hopp während Bundesligaspielen mit Schmähgesängen und -plakaten verunglimpft. Das zog jeweils Geldstrafen für Borussia Dortmund seitens des DFB-Sportgerichts nach sich. Nachdem die mehrfach verhängten Geldstrafen zu keiner Veränderung des Zuschauerverhaltens führten und die Schmähgesänge und -plakate gegen Dietmar Hopp weiter fortgesetzt wurden, verhängte das Sportgericht im November 2018 neben einer Geldstrafe einen Zuschauerausschluss für Auswärtsspiele in Hoffenheim in den nächsten drei Jahren, der aber zunächst bis zum 30. Juni 2022 auf Bewährung ausgesetzt wurde. Die Androhung des Zuschauerausschlusses war die letzte Warnung an die Zuschauer im Dortmunder Auswärtsblock. Leider wurde Dietmar Hopp im Bundesligaspiel am 20. Dezember 2019 abermals von BVB-Anhängern beleidigt, womit gegen die Bewährung verstoßen und diese anschließend widerrufen wurde.

Ist der Widerruf der gegen Borussia Dortmund verhängten Bewährungsstrafe ein Signal dafür, dass der DFB zukünftig wieder vermehrt auf Zuschauerausschlüsse setzen wird?

Nein. Es ist seit 2017 die noch immer gültige Linie, bei Zuschauerfehlverhalten im Stadion primär gegen die Täter vorgehen zu wollen. Das Sportgericht und der Kontrollausschuss können die Täter aber oft nicht selbst ermitteln und fast nie auf direktem Wege gegen Zuschauer vorgehen, da diese oftmals keine Mitglieder des Verbandes sind und auch keine Tickets beim Verband gekauft haben. Das kann daher nur der Verein. Deshalb sanktioniert der Verband den jeweiligen Verein, der nach den Statuten die Pflicht hat, Zuschauerfehlverhalten zu unterbinden und gegen die Täter vorzugehen. Das Sportgericht verhängt in der Regel zunächst Geldstrafen gegen den Verein, die Satzung erlaubt Geldstrafen bis maximal 250.000 Euro. Zuschauerausschlüsse sind immer nur das letzte Mittel.

Was sollen die Geldstrafen bewirken?

Geldstrafen sind kein Selbstzweck. Nicht die Bestrafung des in der Vergangenheit liegenden Vorfalls, sondern die Vermeidung neuerlicher Vorfälle in der Zukunft sind der Zweck der sportgerichtlichen Strafe. Reichen Geldstrafen nicht aus, um beispielsweise menschenverachtende Banner in einem Zuschauerblock zu verhindern, bleibt in letzter Konsequenz zum Schutz des Opfers nichts anderes übrig, als den Block zu sperren. Das Sportgericht hatte eine solche Sanktion für einen neuerlichen Wiederholungsfall durch Ausspruch einer Bewährungsstrafe gegen den BVB angekündigt, nach den erneuten Vorfällen beim Spiel in Hoffenheim war der Widerruf der Bewährung die angekündigte Sanktionsfolge.

Warum war ein Zuschauerausschluss im Fall Dortmund/Hopp vonnöten?

Auch wenn in einem solchen Fall unbeteiligte Zuschauer leider mitbetroffen sind, so geht es gleichwohl nicht um die Verhängung von Kollektivstrafen, sondern um den Schutz des Opfers vor nicht hinzunehmenden Angriffen auf seine Person. Sind Verein und Kurve nicht in der Lage, die Täter an ihrem Handeln zu hindern beziehungsweise diese aus dem Block fernzuhalten, so bleibt in letzter Konsequenz als letztes Mittel nichts anderes übrig, als den Block in Gänze zu schließen. Denn: Zur Geltung von Recht und Ordnung in den Zuschauerbereichen müssen die Kernvorgaben der überall vorhandenen Stadionordnungen durchgesetzt und Stadionbesucher in ihren Rechten geschützt werden. Das hat Vorrang.

Sind Beleidigungen von Personen im Stadion zu tolerieren?

Nein, der DFB toleriert dies nicht. Der DFB tritt jeder Form von Gewalt, auch verbaler beziehungsweise seelischer, entschieden entgegen. Genauso wie menschenverachtendem oder diskriminierendem Verhalten.

Ist der DFB nicht kritikfähig – oder welche Banner darf ich im Stadion zeigen?

Der DFB ist durchaus kritikfähig und lässt auch Kritik im Stadion zu. Allerdings nur so lange die Persönlichkeitsrechte anderer nicht verletzt und die Stadionordnungen eingehalten werden.

Zu was hält der DFB seine Vereine im Umgang mit Zuschauerfehlverhalten an?

Zunächst einmal arbeiten der DFB und seine Vereine schon im Vorfeld der Spiele stark präventiv. Jeder Stadionbesucher darf zu Recht erwarten, dass im Stadion die staatlichen Gesetze, die Stadionordnung und die Statuten der Verbände respektiert und eingehalten werden. Kommt es dennoch zu Zuschauerfehlverhalten, so muss gegen die dafür verantwortlichen Zuschauer vorgegangen werden. Deshalb sind die Vereine angehalten, die Täter zu ermitteln und nachfolgend zum Beispiel Stadionverbote auszusprechen und die gegen den Verein verhängte Geldstrafe an diese weiterzugeben. Klubs, die Täter ermitteln, erhalten vom DFB-Sportgericht bis zu 75 Prozent Strafnachlass. Zudem können die Vereine den noch übrigbleibenden Strafanteil auf zivilrechtlichem Wege ebenfalls auf die Täter umlegen und sich selbst damit schadlos halten. Macht der Verein das, wird er im Ergebnis überhaupt nicht bestraft – und der Zweck der sportgerichtlichen Sanktion wäre erfüllt. Die Strafe trifft dann ausschließlich den Täter und nicht den Verein.

Wo kann ich mich beim DFB über Urteile und die Sportgerichtsbarkeit informieren?

Der DFB hat 2018 die Richtlinie für die Arbeit des DFB-Kontrollausschusses erlassen und online hinterlegt und veröffentlicht zudem seit Beginn der Vorsaison alle rechtskräftigen Urteile auf der DFB-Webseite, um eine größtmögliche Transparenz zu schaffen. Auf der DFB-Webseite gibt es auch jeweils eine News zu jedem Urteil, zudem Erklärvideos zur Sportgerichtsbarkeit und die Bestimmungen wie Satzung und Ordnungen als PDF zum Nachlesen.

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Nachdem das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) nach erneuten Beleidigungen gegen Hoffenheims Mäzen Dietmar Hopp die gegen Borussia Dortmund verhängte Bewährungsstrafe widerrufen hat, in Folge derer die BVB-Anhänger in den nächsten zwei Spielzeiten nicht ins Hoffenheimer Stadion dürfen, wird in Teilen der Öffentlichkeit wieder über die Praxis der Zuschauerausschlüsse diskutiert. Teilweise wird behauptet, durch den Widerruf der Bewährungsstrafe hätte der DFB Zuschauerausschlüsse wieder eingeführt.

Dazu sagt Dr. Rainer Koch, 1. DFB-Vizepräsident: "Das ist falsch. Im Fall von Borussia Dortmund hatte das Sportgericht nach zahlreichen vorausgegangenen gravierenden Fällen schon im November 2018 für alle Fans klar und unmissverständlich mit Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe entschieden, dass bei einem weiteren Fall von krasser Verunglimpfung Herrn Hopps ein Zuschauerausschluss zwingende Folge sein würde, da andere Sanktionen offenkundig nicht das Zeigen dieser schwer beleidigenden Banner verhindern konnten. Auslöser der aktuellen Kontroversen und Grund des Bewährungswiderrufs war nicht der Wille zur Wiedereinführung von Zuschauerausschlüssen durch den DFB, sondern das wiederholte krasse und nicht hinnehmbare Fehlverhalten von Dortmunder Zuschauern beim Spiel am 20. Dezember 2019 in Hoffenheim - unter anderem die Darstellung Herrn Hopps im Fadenkreuz. Es wurde im Übrigen immer klar kommuniziert, dass Zuschauerausschlüsse nicht kategorisch abgeschafft sind. Seit 2017 verzichtet der Kontrollausschuss im Grundsatz bis auf Weiteres darauf, Sanktionen gegen Vereine zu beantragen, die unmittelbare Wirkung auf Fans haben, die an den Verstößen gegen die Stadionordnung nicht beteiligt waren. Es war aber immer klar, dass Zuschauerausschlüsse als "ultima ratio" nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. An dieser Maßgabe hat sich nichts geändert."

Der DFB hat einige aktuelle Fragen und Antworten als FAQ zusammengestellt.

Auf welcher Grundlage urteilt eigentlich die DFB-Sportgerichtsbarkeit?

Das DFB-Sportgericht urteilt auf Grundlage von Satzung und Ordnungen des DFB. Das Grundgesetz gewährt Vereinen und Verbänden das Recht, ihre innere Verfassung, das heißt das Vereins- und Verbandsleben eigenständig zu gestalten, eigene Spiel- und Organisationsregeln zu definieren, Stadionordnungen festzulegen, ganz generell eigenes Recht zu setzen. Und um diese Statuten durchzusetzen, gibt das Grundgesetz den Verbänden auch das Recht, Verstöße gegen das Verbandsrecht selbst zu sanktionieren.

Wie kam es eigentlich 2018 zur gegen den BVB verhängten Bewährungsstrafe?

Bereits in den Jahren zuvor hatten BVB-Anhänger Hoffenheims Mäzen Dietmar Hopp während Bundesligaspielen mit Schmähgesängen und -plakaten verunglimpft. Das zog jeweils Geldstrafen für Borussia Dortmund seitens des DFB-Sportgerichts nach sich. Nachdem die mehrfach verhängten Geldstrafen zu keiner Veränderung des Zuschauerverhaltens führten und die Schmähgesänge und -plakate gegen Dietmar Hopp weiter fortgesetzt wurden, verhängte das Sportgericht im November 2018 neben einer Geldstrafe einen Zuschauerausschluss für Auswärtsspiele in Hoffenheim in den nächsten drei Jahren, der aber zunächst bis zum 30. Juni 2022 auf Bewährung ausgesetzt wurde. Die Androhung des Zuschauerausschlusses war die letzte Warnung an die Zuschauer im Dortmunder Auswärtsblock. Leider wurde Dietmar Hopp im Bundesligaspiel am 20. Dezember 2019 abermals von BVB-Anhängern beleidigt, womit gegen die Bewährung verstoßen und diese anschließend widerrufen wurde.

Ist der Widerruf der gegen Borussia Dortmund verhängten Bewährungsstrafe ein Signal dafür, dass der DFB zukünftig wieder vermehrt auf Zuschauerausschlüsse setzen wird?

Nein. Es ist seit 2017 die noch immer gültige Linie, bei Zuschauerfehlverhalten im Stadion primär gegen die Täter vorgehen zu wollen. Das Sportgericht und der Kontrollausschuss können die Täter aber oft nicht selbst ermitteln und fast nie auf direktem Wege gegen Zuschauer vorgehen, da diese oftmals keine Mitglieder des Verbandes sind und auch keine Tickets beim Verband gekauft haben. Das kann daher nur der Verein. Deshalb sanktioniert der Verband den jeweiligen Verein, der nach den Statuten die Pflicht hat, Zuschauerfehlverhalten zu unterbinden und gegen die Täter vorzugehen. Das Sportgericht verhängt in der Regel zunächst Geldstrafen gegen den Verein, die Satzung erlaubt Geldstrafen bis maximal 250.000 Euro. Zuschauerausschlüsse sind immer nur das letzte Mittel.

Was sollen die Geldstrafen bewirken?

Geldstrafen sind kein Selbstzweck. Nicht die Bestrafung des in der Vergangenheit liegenden Vorfalls, sondern die Vermeidung neuerlicher Vorfälle in der Zukunft sind der Zweck der sportgerichtlichen Strafe. Reichen Geldstrafen nicht aus, um beispielsweise menschenverachtende Banner in einem Zuschauerblock zu verhindern, bleibt in letzter Konsequenz zum Schutz des Opfers nichts anderes übrig, als den Block zu sperren. Das Sportgericht hatte eine solche Sanktion für einen neuerlichen Wiederholungsfall durch Ausspruch einer Bewährungsstrafe gegen den BVB angekündigt, nach den erneuten Vorfällen beim Spiel in Hoffenheim war der Widerruf der Bewährung die angekündigte Sanktionsfolge.

Warum war ein Zuschauerausschluss im Fall Dortmund/Hopp vonnöten?

Auch wenn in einem solchen Fall unbeteiligte Zuschauer leider mitbetroffen sind, so geht es gleichwohl nicht um die Verhängung von Kollektivstrafen, sondern um den Schutz des Opfers vor nicht hinzunehmenden Angriffen auf seine Person. Sind Verein und Kurve nicht in der Lage, die Täter an ihrem Handeln zu hindern beziehungsweise diese aus dem Block fernzuhalten, so bleibt in letzter Konsequenz als letztes Mittel nichts anderes übrig, als den Block in Gänze zu schließen. Denn: Zur Geltung von Recht und Ordnung in den Zuschauerbereichen müssen die Kernvorgaben der überall vorhandenen Stadionordnungen durchgesetzt und Stadionbesucher in ihren Rechten geschützt werden. Das hat Vorrang.

Sind Beleidigungen von Personen im Stadion zu tolerieren?

Nein, der DFB toleriert dies nicht. Der DFB tritt jeder Form von Gewalt, auch verbaler beziehungsweise seelischer, entschieden entgegen. Genauso wie menschenverachtendem oder diskriminierendem Verhalten.

Ist der DFB nicht kritikfähig – oder welche Banner darf ich im Stadion zeigen?

Der DFB ist durchaus kritikfähig und lässt auch Kritik im Stadion zu. Allerdings nur so lange die Persönlichkeitsrechte anderer nicht verletzt und die Stadionordnungen eingehalten werden.

Zu was hält der DFB seine Vereine im Umgang mit Zuschauerfehlverhalten an?

Zunächst einmal arbeiten der DFB und seine Vereine schon im Vorfeld der Spiele stark präventiv. Jeder Stadionbesucher darf zu Recht erwarten, dass im Stadion die staatlichen Gesetze, die Stadionordnung und die Statuten der Verbände respektiert und eingehalten werden. Kommt es dennoch zu Zuschauerfehlverhalten, so muss gegen die dafür verantwortlichen Zuschauer vorgegangen werden. Deshalb sind die Vereine angehalten, die Täter zu ermitteln und nachfolgend zum Beispiel Stadionverbote auszusprechen und die gegen den Verein verhängte Geldstrafe an diese weiterzugeben. Klubs, die Täter ermitteln, erhalten vom DFB-Sportgericht bis zu 75 Prozent Strafnachlass. Zudem können die Vereine den noch übrigbleibenden Strafanteil auf zivilrechtlichem Wege ebenfalls auf die Täter umlegen und sich selbst damit schadlos halten. Macht der Verein das, wird er im Ergebnis überhaupt nicht bestraft – und der Zweck der sportgerichtlichen Sanktion wäre erfüllt. Die Strafe trifft dann ausschließlich den Täter und nicht den Verein.

Wo kann ich mich beim DFB über Urteile und die Sportgerichtsbarkeit informieren?

Der DFB hat 2018 die Richtlinie für die Arbeit des DFB-Kontrollausschusses erlassen und online hinterlegt und veröffentlicht zudem seit Beginn der Vorsaison alle rechtskräftigen Urteile auf der DFB-Webseite, um eine größtmögliche Transparenz zu schaffen. Auf der DFB-Webseite gibt es auch jeweils eine News zu jedem Urteil, zudem Erklärvideos zur Sportgerichtsbarkeit und die Bestimmungen wie Satzung und Ordnungen als PDF zum Nachlesen.

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