Stellungnahme des DFB

Aufgrund einer Pressemitteilung des SV Waldhof Mannheim vom gestrigen Donnerstag zur Entscheidung des Bundesgerichts bezüglich der Sperrung der Otto-Siffling-Tribüne sieht sich der Deutsche Fußball-Bund veranlasst, den Sachverhalt korrekt darzustellen und den Beschluss des DFB-Bundesgerichts vollumfänglich zu veröffentlichen.

Voranzustellen ist, dass es im vorliegenden Beschluss keineswegs um die Frage des Punktabzugs gegen den SV Waldhof Mannheim geht. Dieser ist vielmehr Gegenstand einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt, gegen diese der DFB im Übrigen bereits Berufung eingelegt hat.

Im Beschluss des DFB-Bundesgerichts vom 18. April 2019 geht es allein um die Erfüllung einer Auflage, die die Otto-Siffling-Tribüne des Mannheimer Stadions betrifft. Diese Auflage knüpft an eine Sperrung dieses Stadionbereichs an, die sich die SV Waldhof Mannheim Spielbetriebs GmbH aufgrund schwerer Zuschauerausschreitungen (vor allem beim Drittliga-Relegationsspiel am 27.05.2018) selbst auferlegt hatte.

Das Sportgericht des DFB hatte diese selbst gewählten und vom Verein als dringend erforderlich empfundenen Maßnahmen mit Zustimmung des Klubs als Auflage in seine Entscheidung übernommen. Diese Auflagen sind mittlerweile rechtskräftig geworden, was der SV Waldhof Mannheim im Übrigen auch im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt ausdrücklich klargestellt hat.

Das DFB–Bundesgericht hat anschließend ergänzend darauf entschieden, dass die Sperrung der Tribüne zurückgenommen werden kann, sobald eine einvernehmliche Konzeption von Spielbetriebs GmbH, Polizei und DFB gefunden ist. Dies ist bislang jedoch nicht der Fall, da die Konzeption aktuell nur als zu Papier gebrachte Idee vorliegt.  Die darin enthaltenen, für notwendig erachteten Maßnahmen wurden bislang vom SV Waldhof Mannheim nicht umgesetzt und konnten daher auch nicht greifen.

Das DFB-Bundesgericht weist in seinem Beschluss darauf hin, dass vorübergehende, provisorische Lösungen nicht akzeptiert werden können. Darüber hinaus fehlen nach der Entscheidung des Gerichts weitere Voraussetzungen, die eine Aufhebung der Sperrung ermöglichen würden. Diese sind dem schriftlichen Beschluss vom 18. April zu entnehmen. Der SV Waldhof Mannheim wurde im Übrigen seitens des Gerichts hierüber bereits am 26.03.2019 informiert, hat es aber gleichwohl in der Folge unterlassen die Voraussetzungen für eine Freigabe der Tribüne zu schaffen.

[dfb]

Aufgrund einer Pressemitteilung des SV Waldhof Mannheim vom gestrigen Donnerstag zur Entscheidung des Bundesgerichts bezüglich der Sperrung der Otto-Siffling-Tribüne sieht sich der Deutsche Fußball-Bund veranlasst, den Sachverhalt korrekt darzustellen und den Beschluss des DFB-Bundesgerichts vollumfänglich zu veröffentlichen.

Voranzustellen ist, dass es im vorliegenden Beschluss keineswegs um die Frage des Punktabzugs gegen den SV Waldhof Mannheim geht. Dieser ist vielmehr Gegenstand einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt, gegen diese der DFB im Übrigen bereits Berufung eingelegt hat.

Im Beschluss des DFB-Bundesgerichts vom 18. April 2019 geht es allein um die Erfüllung einer Auflage, die die Otto-Siffling-Tribüne des Mannheimer Stadions betrifft. Diese Auflage knüpft an eine Sperrung dieses Stadionbereichs an, die sich die SV Waldhof Mannheim Spielbetriebs GmbH aufgrund schwerer Zuschauerausschreitungen (vor allem beim Drittliga-Relegationsspiel am 27.05.2018) selbst auferlegt hatte.

Das Sportgericht des DFB hatte diese selbst gewählten und vom Verein als dringend erforderlich empfundenen Maßnahmen mit Zustimmung des Klubs als Auflage in seine Entscheidung übernommen. Diese Auflagen sind mittlerweile rechtskräftig geworden, was der SV Waldhof Mannheim im Übrigen auch im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt ausdrücklich klargestellt hat.

Das DFB–Bundesgericht hat anschließend ergänzend darauf entschieden, dass die Sperrung der Tribüne zurückgenommen werden kann, sobald eine einvernehmliche Konzeption von Spielbetriebs GmbH, Polizei und DFB gefunden ist. Dies ist bislang jedoch nicht der Fall, da die Konzeption aktuell nur als zu Papier gebrachte Idee vorliegt.  Die darin enthaltenen, für notwendig erachteten Maßnahmen wurden bislang vom SV Waldhof Mannheim nicht umgesetzt und konnten daher auch nicht greifen.

Das DFB-Bundesgericht weist in seinem Beschluss darauf hin, dass vorübergehende, provisorische Lösungen nicht akzeptiert werden können. Darüber hinaus fehlen nach der Entscheidung des Gerichts weitere Voraussetzungen, die eine Aufhebung der Sperrung ermöglichen würden. Diese sind dem schriftlichen Beschluss vom 18. April zu entnehmen. Der SV Waldhof Mannheim wurde im Übrigen seitens des Gerichts hierüber bereits am 26.03.2019 informiert, hat es aber gleichwohl in der Folge unterlassen die Voraussetzungen für eine Freigabe der Tribüne zu schaffen.