Stellungnahme des DFB

Zur Anklageerhebung der Schweizer Bundesanwaltschaft gegen Dr. Theo Zwanziger, Wolfgang Niersbach, Horst R. Schmidt und Urs Linsi nimmt der Deutsche Fußball-Bund (DFB) wie folgt Stellung:

Als möglicherweise Geschädigter wurde der Deutsche Fußball-Bund von der Bundesstaatsanwaltschaft der Schweiz am heutigen Dienstag über die Anklageerhebung gegen Dr. Theo Zwanziger, Wolfgang Niersbach, Horst R. Schmidt und Urs Linsi informiert. Der DFB tritt im Schweizer Strafverfahren als Privatkläger auf, um etwaige Ansprüche geltend zu machen und so seiner gesetzlichen Vermögensbetreuungspflicht zu genügen. Sollte der DFB durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten Vermögensschäden erlitten haben, so ist er rechtlich verpflichtet, mögliche Ersatzansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

Im Schweizer Strafverfahren wegen Betrugs geht es - anders als in den deutschen Verfahren - nicht um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zahlung der 6,7 Millionen Euro, sondern um die Frage, ob die Beschuldigten die zuständigen Gremien des DFB seinerzeit über den wahren Grund der Zahlung getäuscht und dadurch das Vermögen des Verbandes geschädigt haben.

Unabhängig davon ist der DFB unverändert der Auffassung, dass die Zahlung in Höhe von 6,7 Millionen Euro in jeder denkbaren Sachverhaltsvariante eine nach deutschem Steuerrecht abzugsfähige Betriebsausgabe darstellte. Durch den Nichteröffnungsbeschluss vom 15. Oktober 2018 der zuständigen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt ist der DFB in seiner Auffassung bestätigt worden. Das Landgericht hat ebenfalls festgestellt, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zahlung gegeben ist.

[dfb]

Zur Anklageerhebung der Schweizer Bundesanwaltschaft gegen Dr. Theo Zwanziger, Wolfgang Niersbach, Horst R. Schmidt und Urs Linsi nimmt der Deutsche Fußball-Bund (DFB) wie folgt Stellung:

Als möglicherweise Geschädigter wurde der Deutsche Fußball-Bund von der Bundesstaatsanwaltschaft der Schweiz am heutigen Dienstag über die Anklageerhebung gegen Dr. Theo Zwanziger, Wolfgang Niersbach, Horst R. Schmidt und Urs Linsi informiert. Der DFB tritt im Schweizer Strafverfahren als Privatkläger auf, um etwaige Ansprüche geltend zu machen und so seiner gesetzlichen Vermögensbetreuungspflicht zu genügen. Sollte der DFB durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten Vermögensschäden erlitten haben, so ist er rechtlich verpflichtet, mögliche Ersatzansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

Im Schweizer Strafverfahren wegen Betrugs geht es - anders als in den deutschen Verfahren - nicht um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zahlung der 6,7 Millionen Euro, sondern um die Frage, ob die Beschuldigten die zuständigen Gremien des DFB seinerzeit über den wahren Grund der Zahlung getäuscht und dadurch das Vermögen des Verbandes geschädigt haben.

Unabhängig davon ist der DFB unverändert der Auffassung, dass die Zahlung in Höhe von 6,7 Millionen Euro in jeder denkbaren Sachverhaltsvariante eine nach deutschem Steuerrecht abzugsfähige Betriebsausgabe darstellte. Durch den Nichteröffnungsbeschluss vom 15. Oktober 2018 der zuständigen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt ist der DFB in seiner Auffassung bestätigt worden. Das Landgericht hat ebenfalls festgestellt, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zahlung gegeben ist.