Sportgericht weist Münsters Einspruch gegen Meppen-Spiel zurück

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat im Einzelrichterverfahren den Einspruch von Preußen Münster gegen die Spielwertung der Begegnung mit dem SV Meppen vom 1. Juli 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Meppen hatte die Partie 3:0 gewonnen.

Gegen das Urteil des Einzelrichters hat der Verein umgehend und fristgerecht Einspruch beim DFB-Sportgericht eingelegt.

In den vergangenen Wochen hatte das Sportgericht bereits Münsters Einsprüche gegen die Wertungen der 2:3-Niederlage beim FC Bayern München II vom 3. Juni 2020 sowie der beiden 0:1-Niederlagen beim Chemnitzer FC vom 16. Juni 2020 und bei Eintracht Braunschweig vom 20. Juni 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Zudem hatte das DFB-Bundesgericht gestern die Verwaltungsbeschwerde von Preußen Münster gegen die Ansetzung der Spieltage 35 bis 38 der 3. Liga als unbegründet zurückgewiesen.

Münster hatte seine Einsprüche gegen die Spielwertungen damit begründet, dass die Austragung der Spiele gegen die Grundsätze des Fair Play und der Chancengleichheit verstoßen habe.

[mm]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat im Einzelrichterverfahren den Einspruch von Preußen Münster gegen die Spielwertung der Begegnung mit dem SV Meppen vom 1. Juli 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Meppen hatte die Partie 3:0 gewonnen.

Gegen das Urteil des Einzelrichters hat der Verein umgehend und fristgerecht Einspruch beim DFB-Sportgericht eingelegt.

In den vergangenen Wochen hatte das Sportgericht bereits Münsters Einsprüche gegen die Wertungen der 2:3-Niederlage beim FC Bayern München II vom 3. Juni 2020 sowie der beiden 0:1-Niederlagen beim Chemnitzer FC vom 16. Juni 2020 und bei Eintracht Braunschweig vom 20. Juni 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Zudem hatte das DFB-Bundesgericht gestern die Verwaltungsbeschwerde von Preußen Münster gegen die Ansetzung der Spieltage 35 bis 38 der 3. Liga als unbegründet zurückgewiesen.

Münster hatte seine Einsprüche gegen die Spielwertungen damit begründet, dass die Austragung der Spiele gegen die Grundsätze des Fair Play und der Chancengleichheit verstoßen habe.