Sportgericht weist Dresden-Einspruch gegen Darmstadt-Spiel zurück

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Einspruch von Dynamo Dresden gegen die Wertung des Zweitligaduells mit dem SV Darmstadt 98 im Einzelrichterverfahren als unbegründet zurückgewiesen. Die Begegnung hatte Darmstadt am 7. Februar 2020 in Dresden 3:2 gewonnen. Das Ergebnis hat damit weiterhin Bestand.

"Die Entscheidung des Schiedsrichters ist als Tatsachenentscheidung nicht anfechtbar. Es lässt sich auch kein Regelverstoß des Unparteiischen oder ein Fehler des Videoassistenten erkennen", begründet Hans E. Lorenz, der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts, die Zurückweisung des Einspruchs.

Dresden hatte seinen Einspruch damit begründet, dass die Rücknahme des Tores zum vermeintlichen 3:3-Ausgleich durch Patrick Schmidt in der 72. Minute regelwidrig von Schiedsrichter Michael Bacher (Amerang) nach Hinweis des Videoassistenten (VAR) erfolgt sei, wobei diese Entscheidung den Ausgang des Spieles mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst habe.

Gegen die Entscheidung des Einzelrichters hat der Verein fristgerecht Einspruch beim DFB-Sportgericht eingelegt.

[mm]

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Einspruch von Dynamo Dresden gegen die Wertung des Zweitligaduells mit dem SV Darmstadt 98 im Einzelrichterverfahren als unbegründet zurückgewiesen. Die Begegnung hatte Darmstadt am 7. Februar 2020 in Dresden 3:2 gewonnen. Das Ergebnis hat damit weiterhin Bestand.

"Die Entscheidung des Schiedsrichters ist als Tatsachenentscheidung nicht anfechtbar. Es lässt sich auch kein Regelverstoß des Unparteiischen oder ein Fehler des Videoassistenten erkennen", begründet Hans E. Lorenz, der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts, die Zurückweisung des Einspruchs.

Dresden hatte seinen Einspruch damit begründet, dass die Rücknahme des Tores zum vermeintlichen 3:3-Ausgleich durch Patrick Schmidt in der 72. Minute regelwidrig von Schiedsrichter Michael Bacher (Amerang) nach Hinweis des Videoassistenten (VAR) erfolgt sei, wobei diese Entscheidung den Ausgang des Spieles mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst habe.

Gegen die Entscheidung des Einzelrichters hat der Verein fristgerecht Einspruch beim DFB-Sportgericht eingelegt.