Landgericht Frankfurt weist Klage wegen Hosenwerbung ab

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am Mittwoch die Klage des Oberligisten SV Arminia Hannover gegen den Deutschen Fußball-Bund (DFB) auf Zulassung von Hosen-Werbung als unzulässig abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der DFB berechtigt ist, Werbung auf den Trikothosen von Sportlern zu untersagen.

Der DFB hat in seinen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung geregelt, dass als Werbefläche ausschließlich die Vorderseite und ein Ärmel im Oberarmbereich des Trikots der Fußballspieler dienen darf.

Das Gericht betonte, dass die Klage unabhängig von ihrer Unzulässigkeit auch in der Sache unbegründet gewesen wäre, weil der DFB bei der von ihm getroffenen Regelung zur Zulassung von Werbung auf Spielkleidung nicht willkürlich und unverhältnismäßig vorgegangen sei. Wörtlich führte das Gericht in seiner Urteilsbegründung aus: "Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte (DFB) im Rahmen seiner Entscheidung nicht alle Flächen zugelassen hat, sondern sich zwischen der denkbaren Regelungsmöglichkeit eines absoluten Verbotes bis hin zur völligen Freigabe aller Bereiche für eine Regelung entschieden hat, die wirtschaftlichen Gesichtspunkten, aber auch sportästhetischen Gesichtspunkten gerecht werden will."

DFB-Chefjustiziar Goetz Eilers begrüßte das Urteil: "Der DFB fühlt sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Die Entscheidung über die Zulassung von Werbung auf der Spielkleidung fällt in den Bereich der Verbandsautonomie."

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat am Mittwoch die Klage des Oberligisten SV Arminia Hannover gegen den Deutschen Fußball-Bund (DFB) auf Zulassung von Hosen-Werbung als unzulässig abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der DFB berechtigt ist, Werbung auf den Trikothosen von Sportlern zu untersagen.



Der DFB hat in seinen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung geregelt, dass als Werbefläche ausschließlich die Vorderseite und ein Ärmel im Oberarmbereich des Trikots der Fußballspieler dienen darf.



Das Gericht betonte, dass die Klage unabhängig von ihrer Unzulässigkeit auch in der Sache unbegründet gewesen wäre, weil der DFB bei der von ihm getroffenen Regelung zur Zulassung von Werbung auf Spielkleidung nicht willkürlich und unverhältnismäßig vorgegangen sei. Wörtlich führte das Gericht in seiner Urteilsbegründung aus: "Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte (DFB) im Rahmen seiner Entscheidung nicht alle Flächen zugelassen hat, sondern sich zwischen der denkbaren Regelungsmöglichkeit eines absoluten Verbotes bis hin zur völligen Freigabe aller Bereiche für eine Regelung entschieden hat, die wirtschaftlichen Gesichtspunkten, aber auch sportästhetischen Gesichtspunkten gerecht werden will."



DFB-Chefjustiziar Goetz Eilers begrüßte das Urteil: "Der DFB fühlt sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Die Entscheidung über die Zulassung von Werbung auf der Spielkleidung fällt in den Bereich der Verbandsautonomie."